Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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III.  Die  Rückgabe  geschieht  au  denjenigen,  welcher  ein  von  derselben  Hand,  von  der  die
Aufschrift  der  Sendung  geschrieben  ist,  ausgefertigtes  Doppel  des  Briefumschlags  oder  der  Post-Packetadresse
  2c.  abgibt  und  die  Aufgabebescheinigung,  sofern  eine  solche  ertheilt  ist,  vorlegt.

IV.  Eine  bereits  abgegangene  Sendung  kann  durch  Vermittelung  der  Aufgabepostanstalt
zurückgefordert  werden.  Derjenige,  welcher  sie  zurückfordert,  muß  sich  als  Absender  ausweisen
  (III)  und  die  Sendung  der  Aufgabepostanstalt  schriftlich  so  genau  bezeichnen,  daß  sie
unzweifelhaft  als  die  verlangte  zu  erkennen  ist.

V.  In  gleicher  Weise  ist  die  Aenderung  der  Aufschrift  von  Postsendungen  zu  beantragen.

Eine  einfache  Berichtigung  der  Aufschrift  (ohne  Aenderung  des  Namens  oder  der  Eigenschaft
  des  Empfängers)  kann  jedoch  vom  Absender  auch  unmittelbar  bei  der  Bestimmungspostanstalt
  beantragt  werden,  also  ohne  Erfüllung  der  für  die  Aenderung  der  Aufschrift  vorgeschriebenen
  Formen.

VI.  Das  Verlangen  der  Rückforderung  oder  Aufschriftänderung  wird  entweder  brieflich
oder  telegraphisch  von  der  Aufgabepostanstalt  der  Postanstalt,  welche  die  Sendung  zurücksenden
oder  die  Aufschrift  ändern  soll,  übermittelt.  Der  Absender  hat  dafür  zu  entrichten:

a)  wenn  die  lUlebermittelung  brieflich  erfolgt,  das  Porto  für  einen  einfachen  Einschreibbrief;
  »

b)  wenn  die  Uebermittelung  auf  telegraphischem  Wege  geschieht,  die  Gebühren  für
die  Beförderung  des  Telegramms.

VII.  Ist  die  Sendung  noch  nicht  abgegangen,  so  wird  auf  Verlangen  von  der  Post—
anstalt  das  Franko  bei  Rückgabe  des  Briefumschlags  2c.  erstattet.

VIII.  Ist  die  Sendung  bereits  abgegangen,  so  wird  das  Porto  für  den  Rückweg  wie
bei  einer  gewöhnlichen  Rücksendung  (§  45  VIII)  erhoben.  Wird  die  Sendung  zurückgeleitet,
bevor  sie  den  Bestimmungsort  erreicht  hat,  so  ist  das  Porto  für  den  Hinweg  und  für  den
Rückweg  nach  der  wirklich  zurückgelegten  Entfernung  unter  Abrechnung  des  etwa  gezahlten
Frankos  zu  entrichten.

IX.  Bei  zurückgenommenen  Postanweisungen  wird  der  eingezahlte  Betrag  an  den  Absender
  gegen  Onittung  (§  42)  zurückgezahlt.

X.  Die  Zurückgabe  einer  Sendung,  für  die  eine  Aufgabebescheinigung  (§  28)  ertheilt
ist,  erfolgt  unter  Einziehung  des  Postaufgabescheins  oder  Löschung  des  Eintrags  im  Postaufgabebuche.


§  33.

Wiederherstellung  der  Verpackung  oder  des  Verschlusses  und  Eräffnung  der  Hendungen
durch  die  Postbeamten.

I.  Werden  an  der  Verpackung  oder  dem  Verschlusse  einer  Sendung  nach  der  Annahme