Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

MII. 269 
Erfolgt die Zustellung und Aushändigung nicht an den Empfänger selbst sondern an 
eine andere Person, so hat diese ihrer eigenen Namensunterschrift noch unter dem Zusatze 
„für“ den Namen des eigentlichen Empfängers beizusetzen. 
XIV. Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen haben mittelst 
Handzeichens in Gegenwart einer dritten dem zustellenden Boten bekannten ortsansäßigen 
Person zu bescheinigen, die als Bürge ihre eigene Namensunterschrift beizufügen hat. 
Wegen der Verweigerung der Bescheinigung siehe § 43. 
XV. Zur Empfangnahme der an die Zollbehörde zur zollamtlichen Schlußabfertigung 
überwiesenen Sendungen wird dem Empfänger von der Postanstalt ein Ausweis ausgehändigt. 
Auf die Zustellung und Aushändigung dieses Ausweises finden die vorstehenden Bestimmungen 
in derselben Weise Anwendung, wie wenn die Sendung selbst an den Empfänger zugestellt 
werden würde. · 
Wegen der Zustellung von Ablieferungsscheinen und Postpacketadressen ohne die zuge— 
hörigen Sendungen siehe unter C. 
XVI. Packetpostsendungen, die gemäß 8 33 bei einer anderen Postanstalt anderweit 
verschlossen worden sind oder bei der Zustellungspostanstalt beschädigt eingehen, hat diese zurück— 
zubehalten und den Empfänger davon mit dem Ersuchen in Kenntniß zu setzen, zur Er— 
öffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten innerhalb einer zu bestimmenden 
Frist bei der Postanstalt sich einzufinden. Etwaige Erinnerungen, die der erschienene Em— 
pfänger bei der Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt sind in die Verhandlung 
aufzunehmen, durch die der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Ersuchen 
keine Folge oder verzichtet er ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so erfolgt deren Zu— 
stellung oder Aushändigung in der gewöhnlichen Weise. 
XVII. Sendungen, die einem Beförderungsverbote unterliegen, werden, wenn sie dennoch 
befördert worden sind, nicht zugestellt, sondern an den Aufgabeort zurückgeleitet, sofern nicht 
deren Einbehaltung geboten erscheint. 
XVIII. Bei der Aushändigung hat der Empfangsberechtigte sämmtliche auf der Sendung 
etwa lastenden Beträge zu entrichten, soweit nicht nach § 49 C Ausnahmen zugelassen sind. 
B. Zustellung im Orte der Bestimmungspostanstalt. 
XIX. Im Orte der Bestimmungspostanstalt erfolgt die Zustellung in die Wohnung 
oder das Geschäftslokal des Empfängers ohne Unterschied des Gewichts und Werthes der 
Sendungen. 
XX. Für die Zustellung von Briefpostsendungen ist keine Gebühr zu entrichten. In 
Postorten, woselbst die Postanweisungen ausnahmsweise mit den Geldbeträgen zugestellt 
werden, wird jedoch für jede Postanweisung eine Zustellgebühr von 5 Pf. erhoben. Wegen 
der besonderen Zustellungsgebühr für Briefe mit Postzustellungsurkunde siehe # 31.
	        
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