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Erfolgt die Zustellung und Aushändigung nicht an den Empfänger selbst sondern an
eine andere Person, so hat diese ihrer eigenen Namensunterschrift noch unter dem Zusatze
„für“ den Namen des eigentlichen Empfängers beizusetzen.
XIV. Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen haben mittelst
Handzeichens in Gegenwart einer dritten dem zustellenden Boten bekannten ortsansäßigen
Person zu bescheinigen, die als Bürge ihre eigene Namensunterschrift beizufügen hat.
Wegen der Verweigerung der Bescheinigung siehe § 43.
XV. Zur Empfangnahme der an die Zollbehörde zur zollamtlichen Schlußabfertigung
überwiesenen Sendungen wird dem Empfänger von der Postanstalt ein Ausweis ausgehändigt.
Auf die Zustellung und Aushändigung dieses Ausweises finden die vorstehenden Bestimmungen
in derselben Weise Anwendung, wie wenn die Sendung selbst an den Empfänger zugestellt
werden würde. ·
Wegen der Zustellung von Ablieferungsscheinen und Postpacketadressen ohne die zuge—
hörigen Sendungen siehe unter C.
XVI. Packetpostsendungen, die gemäß 8 33 bei einer anderen Postanstalt anderweit
verschlossen worden sind oder bei der Zustellungspostanstalt beschädigt eingehen, hat diese zurück—
zubehalten und den Empfänger davon mit dem Ersuchen in Kenntniß zu setzen, zur Er—
öffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten innerhalb einer zu bestimmenden
Frist bei der Postanstalt sich einzufinden. Etwaige Erinnerungen, die der erschienene Em—
pfänger bei der Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt sind in die Verhandlung
aufzunehmen, durch die der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Ersuchen
keine Folge oder verzichtet er ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so erfolgt deren Zu—
stellung oder Aushändigung in der gewöhnlichen Weise.
XVII. Sendungen, die einem Beförderungsverbote unterliegen, werden, wenn sie dennoch
befördert worden sind, nicht zugestellt, sondern an den Aufgabeort zurückgeleitet, sofern nicht
deren Einbehaltung geboten erscheint.
XVIII. Bei der Aushändigung hat der Empfangsberechtigte sämmtliche auf der Sendung
etwa lastenden Beträge zu entrichten, soweit nicht nach § 49 C Ausnahmen zugelassen sind.
B. Zustellung im Orte der Bestimmungspostanstalt.
XIX. Im Orte der Bestimmungspostanstalt erfolgt die Zustellung in die Wohnung
oder das Geschäftslokal des Empfängers ohne Unterschied des Gewichts und Werthes der
Sendungen.
XX. Für die Zustellung von Briefpostsendungen ist keine Gebühr zu entrichten. In
Postorten, woselbst die Postanweisungen ausnahmsweise mit den Geldbeträgen zugestellt
werden, wird jedoch für jede Postanweisung eine Zustellgebühr von 5 Pf. erhoben. Wegen
der besonderen Zustellungsgebühr für Briefe mit Postzustellungsurkunde siehe # 31.