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VIII. Ein Vorenthalten des Postillonstrinkgeldes unter irgend einem Vorwande darf
nicht stattfinden.
§ 90.
Entschädigung für bestellte, aber nicht benützte Pferde.
I. Derjenige Reisende, welcher Postpferde bestellt, mit denselben aber nicht abreist, ist
gehalten, dem betreffenden Posthalter die Hälfte der Extraposttaxe und des Postillonstrink-
geldes für 15 Kilometer nach der Zahl der bestellten Pferde als Entschädigung zu verabfolgen.
II. Wenn jedoch die Abbestellung der Pferde 4 Stunden vor der für die Abreise be-
stimmten Zeit erfolgt, so hat der Posthalter keinen Anspruch auf Entschädigung.
§ 91.
Wartgeld.
I. Wenn die für eine bestimmte Zeit bestellten Extrapostpferde auf die Ankunft der
Reisenden länger als 1 Stunde zuwarten müssen, hat der Reisende für jede weitere Stunde
des Zuwartens der Pferde Wartegeld zu entrichten.
II. Dieses beträgt für die Stunde den achten Theil des Extrapost= und Postillons-
trinkgeldes für 15 Kilometer und wird nach der Anzahl der Pferde berechnet.
III. Nach Ablauf von 6 Stunden hört die Verbindlichkeit des Posthalters zur Bereit-
haltung der bestellten Pferde auf und hat der Reisende die volle Extraposttaxe und das
Postillonstrinkgeld für 15 Kilometer nach der Zahl der bestellten Pferde zu bezahlen.
§ 92.
Bureitgeld.
Wenn bei besonderen Veranlassungen in Folge von geschehenen Bestellungen es noth-
lwendig werden sollte, Pferde von benachbarten Stationen, welche nicht auf der Reisestrecke
liegen, zureiten zu lassen, so gebührt dem Posthalter, welcher Pferde zureiten läßt, die volle
Extraposttaxe und das Postillonstrinkgeld bis zu der Station, von welcher der Reisende be-
fördert wird, unbeschadet der in IS 90 und 91 enthaltenen Bestimmungen.
§ 93.
Bereitstellung von Pferden an Amspannorten.
Wenn Reisende zwischen den ordentlichen Poststationen Umspannpferde aufgestellt wissen
wollen, so ist für die zum Umspannorte vorausgegangenen Pferde die volle Extraposttaxe und
das Postillonstrinkgeld nach der betreffenden Entfernung von der Station zum Umspannorte
zu entrichten.