Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Bestellung  der
Briefe  mit
Zustellungsurkunde.


Aushändigng
  von  postlagernden

Sendungen.

Abholung  der
Postsendungen

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XV  Zollpflichtige  Postsendungen  werden  zur  zollamtlichen  Schlußabfertigung  an  die
zuständigen  Zoll=  und  Steuerstellen  übergeben.  Die  Haftpflicht  der  Postverwaltung  erlischt,
sobald  die  ordnungsmäßige  Uebergabe  der  Sendung  an  die  Zoll=  oder  Steuerstelle  auf  Grund
der  bestehenden  Vorschriften  stattgefunden  hat.

8  40.

1  Auf  die  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  finden  die  Bestimmungen
in  den  §S§  180  bis  186,  195,  208  und  212  der  Civilprozeßordnung  für  das  Deutsche
Reich  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die
Stelle  des  Gerichtsvollziehers  der  bestellende  Bote  der  Postanstalt  tritt.

II  An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  unterbleibt  die  Bestellung  von  Briefen
mit  Zustellungsurkunde,  wenn  sie  nicht  vom  Absender  auf  der  Ausschriftseite  des  Briefes
besonders  beantragt  ist.

III  Briefe,  die  an  Eheleute  gemeinschaftlich  gerichtet  sind,  werden  zugestellt,  wie  wenn  sie
an  den  Ehemann  allein  gerichtet  wären.  Leben  die  Eheleute  getrennt,  so  werden  solche
Briefe  als  unbestellbar  behandelt.  1

Briefe  mit  Zustellungsurkunde  an  verstorbene  Personen  sind  stets  als  unbestellbar  zu
behandeln.

IV  Wegen  der  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde,  die  von  deutschen
Gerichten,  Gerichtsvollziehern,  Gerichtsschreibern,  Reichs=  oder  Staatsbehörden  ausgehen,
bewendet  es  bei  den  hierüber  bestehenden  besonderen  Bestimmungen.

§  41.

I  Sendungen  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“  werden  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt
  aufbewahrt  und  dem  Empfänger  behändigt,  wenn  er  sich  meldet  und  auf  Erfordern
ausweist.

II  Die  Aufbewahrungsfrist  beträgt:

a)  bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  2mal  24  Stunden  nach  dem  Eintreffen;
b)  bei  Sendungen  mit  Postnachnahme  7  Tage  vom  Tage  nach  dem  Eintreffen;
I)  bei  sonstigen  Postsendungen  einen  Monat  vom  Tage  nach  dem  Eintreffen.

8  42.

I  Der  Empfänger,  welcher  von  der  Befugniß,  seine  Postsendungen  abzuholen  oder  abholen
  zu  lassen,  Gebrauch  machen  will,  muß  dies  in  einer  schriftlichen  Erklärung  in  der  von
der  Postverwaltung  vorgeschriebenen  Fassung  aussprechen  und  diese  Erklärung  bei  der  Postanstalt
  niederlegen.  Hinsichtlich  der  Beglaubigung  der  Unterschrift  unter  der  Erklärung