Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Aushändig—
ung  der  Sem
dungen  und
(Feldbetrage
nach  Behändigung
  der  Posthacketadressen,

Molleferung
scheine  und
Poftanweisungen.


Nachsendung
der  Postsend-=ungen.


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4.  wenn  der  Empfänger  den  lagernden  Gegenstand  nicht  am  Tage  nach  dem  Eingange,
  bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  (§  6)  nicht  binnen  24  Stunden
nach  dem  Eintreffen  abholen  läßt.

Die  Ablehnung  der  Zahlung  der  Bestellgebühr  im  Falle  zu  4  gilt  als  Verweigerung
der  Annahme.

§  43.

1  Nach  der  Aushändigung  der  Postpacketadressen,  Ablieferungsscheine  und  Postanweisungen
(§  361]  und  ll,  42  V)  werden  die  abzuholenden  Sendungen  und  Geldbeträge  während  der
Schalterdienststunden  der  Postanstalten  an  denjenigen  verabfolgt,  welcher  sich  zur  Abholung
meldet  und  bei  gewöhnlichen  Packeten  die  Postpacketadresse,  bei  Einschreibsendungen,  Sendungen
mit  Werthangabe  und  Postanweisungsbeträgen  die  mit  dem  Namen  des  Empfangsberechtigten
unterschriebene  Empfangsbescheinigung  (Ablieferungsschein,  Postpacketadresse,  Postanweisung)
abgibt.

I!  Eine  Untersuchung  über  die  Echtheit  der  Unterschrift  und  des  etwa  hinzugefügten
Siegels  unter  dem  Ablieferungsschein  2c.  sowie  eine  weitere  Prüfung  der  Berechtigung  dessenigen,
  welcher  diesen  Schein  r2c.  überbringt,  liegt  der  Postanstalt  nach  §  49  des  Gesetzes
über  das  Postwesen  nicht  ob.

I1!1  Wenn  der  Empfänger  unterläßt,  auf  Grund  der  abgeholten  Postpacketadressen,  Ablieferungsscheine
  und  Postanweisungen  die  Sendungen  oder  Geldbeträge  bei  der  Postanstalt
abzufordern,  so  werden

a)  gewöhnliche  Packete,  soweit  sie  sich  zur  Bestellung  eignen,  am  zweiten  Tage
nach  dem  Eingang  unter  Beachtung  der  Vorschriften  des  §  42  UI  in  die
Wohnung  bestellt,

b)  gewöhnliche  Packete,  welche  sich  nicht  zur  Bestellung  eignen,  Einschreibsendungen,
Sendungen  mit  Werthangabe  und  Postanweisungsbeträge  am  achten  Tage  nach
dem  Eingang  als  unbestellbar  behandelt.

Die  Bestimmung  unter  b  findet  auch  auf  die  Sendungen  Anwendung,  bei  denen  nach
§8  361  und  42  VI  die  Postpacketadressen  2c.  bestellt  worden  sind.  Bei  Bemessung  der
Fristen  bleiben  die  Sonntage  und  allgemeinen  Feiertage  außer  Betracht.

Bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  tritt  in  den  Fällen  zu  a  und  b  die  Bestellung
oder  die  Unbestellbarkeit  bereits  nach  Ablauf  von  24  Stunden  nach  dem  Eingang  ein
vergl.  8§  61).

!1  Hat  der  Empfänger  seinen  Aufenthalts=  oder  Wohnort  verändert  und  ist  sein  neuer
Aufenthalts-  oder  Wohnort  bekannt,  so  werden  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen