Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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§  7.

Ueber  die  Verhandlungen  wird  durch  den  von  dem  Staatsministerium  der  Finanzen
aufgestellten  beeideten  Schriftführer  ein  Protokoll  geführt,  das  von  dem  Vorsitzenden  und
dem  Schriftführer  zu  unterzeichnen  ist.  "6

§  8.

Die  Bescheide  der  Oberberufungskommission  sind  mit  Entscheidungsgründen  zu  versehen
und  müssen  einen  Ausspruch  im  Kostenpunkte  enthalten.  Die  Höhe  der  Gebühren  bemißt
sich  nach  den  durch  Art.  200  des  Gebührengesetzes  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  11.  November  1899  für  die  Ministerien  vorgesehenen  Sätzen.

Die  Ausfertigungen  der  Bescheide  werden  mit  der  Ueberschrift:

„Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs“
versehen.  Sie  sind  von  dem  Vorsitzenden  zu  unterzeichnen  und  durch  Vermittlung  des
Staatsministeriums  der  Finanzen  zustellen  zu  lassen.

Das  Letztere  wird  ermächtigt,  weitere  zur  Ausführung  gegenwärtiger  Verordnung  erforderliche
  Anordnungen  vorzukehren,  sowie  auch  Verfügung  wegen  Besorgung  der  Bureaugeschäfte
  der  Oberberufungskommission  zu  treffen.

München,  den  14.  April  1900.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
v.  Pausch.
Bekanntmachung,  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung

der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern
etreffend.

f#.  Kriegsministerium.
Vom  1.  April  1900  ab  wird  das  Bezirkskommando  Nürnberg  als  Vermittlungsbehörde
  im  Sinne  des  §  16  der  „Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen

  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern“"  —  Gesetz=  und
Verordnungsblatt  1882  Nr.  43  —  bestimmt.  ·

Hiernach  ist  Ziffer  5  der  im  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  1885  Nr.  49  (Seite  676)
bekanntgegebenen  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  vorerwähnten  Paragraphen  zu  ergänzen.
München,  den  14.  April  1900.

Frhr.  v.  Asch.