Metadaten : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M  30.  471

c)  die  Mittheilung,  daß  die  Beschreibung  des  Unternehmens  mit  den  Plänen
und  Kostenvoranschlägen  und  der  Bescheid  der  Kommission  auf  der  Gerichtsschreiberei
  eingesehen  werden  können;

d)  die  Eröffnung,  daß  die  Zustimmung  des  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder
Rentenschuldgläubigers  und,  sofern  dessen  Recht  mit  dem  Rechte  eines  Dritten
belastet  ist,  auch  die  Zustimmung  des  Dritten  zu  der  Rangausweichung
angenommen  werde,  wenn  nicht  innerhalb  eines  Monats  bei  dem  Amtsgerichte
schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  Widerspruch  erhoben  wird.
Die  Zustellung  der  Aufforderung  erfolgt  von  Amtswegen  nach  den  in  der

Civilprozeßordnung  für  Zustellungen  gegebenen  Vorschriften.  Die  öffentliche
Zustellung  erfolgt  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  und  einmalige  Einrückung
  in  das  für  die  Bekanntmachungen  des  Amtsgerichts  bestimmte  Blatt.
Das  Amtsgericht  kann  anordnen,  daß  die  Veröffentlichung  noch  in  einem
anderen  Blatte  erfolgen  soll.  Die  Erklärungsfrist  beginnt  mit  dem  Ablaufe
von  zwei  Wochen  seit  der  Einrückung,  im  Falle  mehrfacher  Einrückung  seit
der  letzten  Einrückung.

Berechtigte,  die  nicht  im  Grundbuch  eingetragen  sind,  werden  nur  berücksichtigt,
  wenn  sie  Erben  eines  eingetragenen  Berechtigten  sind  oder  wenn  ihre
Rechte  angemeldet  und  auf  Verlangen  des  Amtsgerichts  glaubhaft  gemacht  sind.

4.  Soweit  innerhalb  der  Frist  Widerspruch  nicht  erhoben  ist,  hat  das  Amtsgericht
auszusprechen,  daß  die  Rangausweichung  als  von  den  aufgeforderten  Berechtigten
bewilligt  zu  erachten  ist.  Die  Berechtigten  sind  in  dem  Beschlusse  zu  bezeichnen.

5.  Von  dem  Ergebnisse  der  Aufforderung  ist  der  Distriktsverwaltungsbehörde  unter
Rückgabe  der  übersendeten  Aktenstücke  Mittheilung  zu  machen;  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  setzt  den  Gesuchsteller  davon  in  Kenntniß.

6.  In  dem  Falle  der  Ziff.  4  finden  auf  die  Eintragung  des  Vorranges  der  als
Sicherheit  für  das  Darlehen  und  die  Kulturrente  bestellten  Hypothek  oder  Reallast,
  soweit  durch  die  Eintragung  eine  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld
betroffen  wird,  die  Vorschriften  der  §§  42  bis  44  der  Grundbuchordnung  keine
Anwendung.  Das  Grundbuchamt  hat  den  Besitzer  des  Hypotheken-,  Grundschuld=
  oder  Rentenschuldbriefs  zur  Vorlegung  anzuhalten,  um  nach  den  Vorschriften
  des  §  62  Abs.  1  und  des  §  70  Abs.  1  der  Grundbuchordnung  zu
verfahren.

Art.  13.  (13).
Das  Darlehen  darf  nur  zur  Ausführung  des  Unternehmens,  für  welches  dasselbe  bewilligt
  ist,  verwendet  werden.