Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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3)  Ueber  den  Vollzug  der  provisorischen  Einsteuerung  und  die  Entrichtung  der  Gewerb—
steuer  für  mindestens  ein  Vierteljahr  hat  das  Rentamt  dem  Gewerbtreibenden  einen
Nachweis  nach  dem  angefügten  Muster  B  auszufertigen.

4)  Die  sämmtlichen  neu  zugehenden  Steuerpflichtigen  der  oben  verzeichneten  Kategorien
sind  gehalten,  den  Besteuerungsnachweis  während  der  Ausübung  ihres  Gewerbes  bei  sich
zu  führen  und  auf  Erfordern  den  hiezu  beauftragten  Kontrolorganen  vorzuzeigen.  Als
solche  haben  zu  fungiren  die  (mit  entsprechender  Legitimation  zu  versehenden)  Bediensteten
  oder  Boten  des  Rentamts  und  die  einschlägigen  Aufsichtsorgane  der  Distriktsverwaltungs=
  und  Gemeindebehörden  (die  Gendarmerie,  die  Schutzmannschaft,  die
Polizeisoldaten  und  Gemeindediener).

5.  Steuerpflichtige,  welche  im  Laufe  der  Steuerperiode  ein  Gewerbe  der  in  Ziff.  1  der
gegenwärtigen  Vorschriften  bezeichneten  Art  beginnen,  ohne  sich  mit  dem  Nachweise  über
die  Entrichtung  der  Gewerbsteuer  versehen  zu  haben,  oder  welche  diesen  Nachweis  bei
der  Ausübung  ihres  Gewerbes  nicht  bei  sich  führen  oder  den  hiezu  beauftragten  Kontrolorganen
  auf  Erfordern  nicht  vorzeigen,  verfallen,  soferne  sie  einen  genügenden  Entschuldigungsgrund
  nicht  nachzuweisen  vermögen,  gemäß  Art.  66  Ziff.  5  des  Gewerbsteuergesetzes
  in  eine  Ordnungsstrafe  von  2  Abis  zu  100  „/I.  Neben  der  verhängten
Geldstrafe  ist  die  vorenthaltene  Steuer  zu  entrichten.

7.

Die  vorstehenden  Anordnungen  treten  an  Stelle  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom
27.  Dezember  1881  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  1882  S.  17).

Dieselben  sind  mit  den  zu  ihrem  Vollzuge  noch  erforderlichen  Anweisungen  im  Kreisamtsblatte
  zu  veröffentlichen.

Hinsichtlich  des  Vollzuges  des  Art.  59  Abs.  3  des  Gesetzes  bleibt  besondere  Entschließung
vorbehalten.

München,  den  12.  Jannar  1900.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

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