Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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8  2.  Auf  die  in  8  1  der  Verfügung  vom  26.  März  1909  bezeichneten  Gebiete  kommen
die  Vorschriften  der  Kaiserlichen  Bergverordnung  für  Deutsch-Südwestafrika  vom  8.  August  1905  —
abgesehen  von  der  Schürffreiheit  —  auch  während  des  Bestehens  der  der  Gesellschaft  erteilten  Sonderberechtigungen
  zur  Anwendung.  Die  von  der  Gesellschaft  vor  Ablauf  ihrer  Sonderberechtigungen
ordnungsmäßig  belegten  Schürffelder  sind  nach  den  Vorschriften  der  Bergverordnung  in  Bergbaufelder
  umzuwandeln.

Berlin,  den  1.  Mai  1910.
Der  Staatssekretär  des  Reichs-Kolonialamts.
Dernburg.

 

 

Verordnung  des  Couverneurs  von  Deutsch-Ueuguinea,  betr.  die  Regelung  des  Verkehrs
in  den  Hbäfen  des  Schutzgebiets  Neuguinea  einschließlich  des  Inselgebiets  der  Karolinen,
Dalau,  Marianen  und  (Marshall-Inseln.

(HSafenordnung  für  Neuguinea.)

Vom  23.  Januar  1911.

Auf  Grund  des  §  15  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900,  S.  813)  in  Verbindung
  mit  §  5  der  Verfügung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  seemannsamtlichen  und  konsularischen
Befugnisse  und  das  Verordnungsrecht  der  Behörden  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee,
vom  27.  September  1903  (Kol.  Bl.  S.  509)  wird  folgendes  bestimmt:

5  1.  Auslandshäfen.
Der  Verkehr  mit  dem  Auslande  darf  nur  über  einen  der  folgenden  Häfen  des  Schutzgebiets
stattfinden:
Rabaul  (Simpsonhafen),  Kieta,  Friedrich-Wilhelmshafen,  Morobe,  Eitape,  Angaur,  Malakal,
Jap,  Saipan,  Ponape,  Nauru  und  Jalutt.

§  2.  Meldepflicht.

Der  Führer  eines  jeden  vom  Auslande  kommenden  Schiffes  hat  dessen  Ankunft  und  Abfahrt
bei  der  örtlichen  Verwaltungsbehörde  (Bezirksamt,  Station)  schriftlich  zu  melden.  Den  Führern  der
Reichspostdampfer  obliegt  diese  Meldepflicht  in  jedem  Hafen.

Die  Meldung  der  Ankunft  hat  tunlichst  bald,  spätestens  innerhalb  24  Stunden,  die  Meldung
der  Abfahrt  vor  dem  Verlassen  des  Hafens  zu  erfolgen.

Die  Meldung  der  Ankunft  hat  zu  enthalten:
uNamen,  Unterscheidungssignal,  Heimathafen,  Gattung,  Brutto=  und  Nettoraumgehalt  des  Schiffes,
.  Namen  und  Wohnort  des  Eigentümers  oder  des  Korrespondentreeders,
Ort  und  Tag  der  Ausfertigung  des  Schiffszertifikates  oder  des  Flaggenattestes,
Ort  und  Tag  der  Ausfertigung  der  Musterrolle,  sofern  deren  Vorlegung  nicht  verlangt  wird,
sowie  die  Zahl  der  Besatzung,
Zahl  der  Reisenden,
Angabe  der  Ladung,
Ort  und  Tag  des  Reiseantritts  und  Tag  der  Ankunft  im  Hafen,
Namen  der  Häfen,  welche  auf  der  Reise  angelaufen  sind.
Bei  der  Abmeldung  ist  anzuzeigen:
Bestimmungsort  des  Schiffes,
Art  der  Ladung,
Tag  der  Ausklarierung.
Die  örtliche  Verwaltungsbehörde  kann  auf  Anrufen  von  den  Vorschriften  der  Absätze  1  und  2
Befreiung  gewähren.

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5  3.  Meldegebühren.

Schiffe,  welche  vom  Ausland  kommend  das  Schutzgebiet  berühren,  haben  eine  Meldegebühr
von  10.  (zehn)  Pfennig  für  die  Brutto-Registertonne  zu  bezahlen,  sobald  ihr  Aufenthalt  länger  als
48  Stunden  währt.  Diese  Abgabe  ist  nur  einmal  innerhalb  sechs  Monaten  fällig,  gerechnet  vom
Tage  der  Ausstellung  der  Quittung.

Die  Bezahlung  der  Meldegebühr  befreit  nicht  von  der  Entrichtung  der  Hafenabgabe  (§  6).