Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 4l. 697 
83. 
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, für jedes einzelne Bezirksamt 
den Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem an dasselbe seine Wirksamkeit zu beginnen hat. 
München, den 12. Juli 1900. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrath v. Geib. 
  
Nr. 42031l. 
Bekanntmachung, die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und 
Staatsbehörden mit Militäranwärtern betreffend. 
##Staatministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
In dem Verzeichnisse der den Militäranwärtern im bayerischen Staatsdienste vor- 
behaltenen Stellen (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 49 von 1885) sind bei Abtheilung A 
„Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern Ziffer 3 a Staatseisenbahn- 
verwaltung, Bodenseedampfschiffahrt und Ludwig-Donau-Main-Kanal“ (vgl. Bekanntmachungen 
vom 25. August 1896 und 17. Juni 1898, Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 46 von 1896 
und Nr. 32 von 1898) 
a) zu streichen: 
die Stellen der Stationswärter und Bremser; 
b) einzuschalten: 
1. hinter „Bahnmeister“: 
* Unterbeamte im (bautechnischen und geometri- 
schen) Zeichnerdiensttte . zur Hälfte, 
2. hinter „*Wagenwärter und Wagenaufseher“: 
* Lokomotivheizer I. Klasse zur Hälfte, 
Z. hinter „Wechselwärter“ 
* Blockwärter —.
	        
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