Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Die vorerwähnten Theile sind sämmtlich in schwarzer Farbe gedruckt, wogegen der der 
Rückseite aufgedruckte komplizirte, pantographirte und guillochirte Untergrund in blauer und 
brauner Farbe hergestellt ist. In demselben befindet sich auf beiden Seiten des großen Mittel- 
schildes je einmal groß die Zahl „100“, während dieselbe verkleinert in vielfacher Wieder- 
holung in dem Untergrund aufgedruckt ist. 
  
Nr. 43091I. 
Bekanntmachung, die Einführung der Eisenbahnverkehrsordnung in Bayern betreffend. 
Kl. Staatsministerium des Kgl. Hgauses und des Aeubern. 
In der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1899 
Nr. 62) treten nachstehende Aenderungen ein: 
I. In Nr. XXXVe ist im Eingange vor „Bautzener Sicherheitspulver“ einzufügen: 
„Ammon-Carbonit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Mehl und höchstens 
4 Prozent Kollodiumwolle und Nitroglycerin),“. 
II. In Nr. XIIV ist am Schlusse folgende neue Bestimmung nachzutragen: 
„Die genannten Stoffe mit Ausnahme des flüssigen Acetylen können in kleinen 
Mengen, und zwar Kohlensäure und Stickoxydul bis höchstens 3 Gramm, Am- 
moniak und Chlor bis höchstens 20 Gramm, wasserfreie schweflige Säure und 
Chlorkohlenoryd (Phosgen) bis höchstens 100 Gramm, auch in starken zuge- 
schmolzenen Glasröhren unter folgenden Bedingungen befördert werden: 
Die Glasröhren dürfen für Kohlensäure und Stickoxydul nur zur Hälfte, 
für Ammoniak und Chlor zu zwei Drittheilen, für schweflige Säure und Chlor- 
kohlenoxyd (Phosgen) zu drei Viertheilen gefüllt werden. Jede Glasröhre muß 
in eine zugelöthete, mit Kieselguhr gefüllte Blechkapsel und diese in eine starke 
Holzkiste verpackt werden. Es ist zulässig, mehrere Blechkapseln in eine Kiste 
einzulegen, nur dürfen Röhren mit Ammoniak nicht mit Röhren, die Chlor 
enthalten, in dieselbe Kiste gelegt werden.“ 
III. Am Ende der Anlage B ist folgende neue Bestimmung aufzunehmen: 
LIIIa. 
(1) Der Explosion unterworfene chemische Produkte, die nicht im S50 A 
Ziffer 4 lit. a bis fder Verkehrsordnung und in einer der voranstehenden 
Nummern der Anlage B besonders aufgeführt sind, auch nicht der Selbst- 
entzündung unterliegen, werden — sachgemäß verpackt — zur Beförderung zugelassen, 
wenn von einem vereideten Chemiker auf dem Frachtbriefe bescheinigt ist, daß von ihm Proben 
des im Frachtbrief angegebenen Produkts im trockenem Zustande sämmtlichen nachstehend
	        
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