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Der Ton eines Nebelhornes soll auf mindestens 500 m Entfernung deutlich hörbar
und die Dampfpfeife so angebracht sein, daß der Schall möglichst nicht gedämpft wird.
Auf eisernen Schiffen muß Vorkehr getroffen und müssen die nöthigen Werkzeuge
und Materialien vorhanden sein, um ein Leck ohne Zeitverlust bestmöglichst stopfen und
dichten zu können.
Jedes Dampfschiff muß ferner folgenden Erfordernissen genügen:
a) es müssen Einrichtungen und Geräthe vorhanden sein, um einen an Bord ausgebrochenen
Brand wirksam zu bekämpfen;
b) das Dampfschiff muß versehen sein mit einer beweglichen Ueberbordleiter, sowie
mit mindestens einem gehörig ausgerüsteten Rettungsnachen, welcher so anzubringen
ist, daß er rasch ins Wasser gelassen und bemannt werden kann;
c) das Dampfschiff muß mit einer der Größe des Schiffes und seiner Zweckbestimmung
entsprechenden Anzahl von Rettungsgürteln oder Rettungsringen
ausgerüstet sein. Auf den zum Personenverkehr verwendeten Dampfschiffen sind
außerdem die auf Deck aufgestellten Tische und Bänke so einzurichten, daß sie
ins Wasser geworfen werden können und genügende Schwimmkraft besitzen, um
ebenfalls zur Rettung von ins Wasser gerathenen Personen dienen zu können;
d) es muß ein kompensirter Kompaß, dessen Windrose einen Durchmesser von
mindestens 15 cm hat, nebst der Einrichtung für dessen feste Aufstellung und
Beleuchtung bei Nacht vorhanden sein;
e) zwischen dem Schiffsführer und Maschinenleiter muß eine leichte Verständigung
möglich sein; auch muß auf Schiffen mit Promenadedeck vom Kommandoplatz,
sowie vom Stande des Steuermanns aus eines der akustischen Signalmittel in
Thätigkeit gesetzt werden können.
Bei kleinen Dampfbooten, insbesondere solchen, die lediglich zu Vergnügungsfahrten
des Eigenthümers oder zum Verkehr zwischen nahe gelegenen Orten dienen, können
die Erfordernisse nach lit. a und b ermäßigt oder nachgesehen werden.
Motorschiffe müssen den Erfordernissen entsprechen, welche unter d und e für
Dampfsschiffe aufgestellt sind. Ueberdies ist auf jedem Motorschiffe eine Anleitung für den
Gebrauch des Motors, sowie ein Abdruck des graphischen Fahrplanes und der Steuerkurse
für die Bodensee-Dampfschiffe mitzuführen; die erforderlichen Abdrücke werden von den
Dampfschifffahrtsverwaltungen zur Verfügung gestellt.
Auf Motorschiffen, die mittelst Petroleum, Benzin, Naphta oder dergl. bewegt werden,
muß, um einen ausgebrochenen Brand wirksam bekämpfen zu können, in unmittelbarer
Nähe der Motorkammer das nöthige Löschmaterial (Sand oder dergl.) vorhanden sein.