Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Der  Ton  eines  Nebelhornes  soll  auf  mindestens  500  m  Entfernung  deutlich  hörbar
und  die  Dampfpfeife  so  angebracht  sein,  daß  der  Schall  möglichst  nicht  gedämpft  wird.

Auf  eisernen  Schiffen  muß  Vorkehr  getroffen  und  müssen  die  nöthigen  Werkzeuge
und  Materialien  vorhanden  sein,  um  ein  Leck  ohne  Zeitverlust  bestmöglichst  stopfen  und
dichten  zu  können.

Jedes  Dampfschiff  muß  ferner  folgenden  Erfordernissen  genügen:

a)  es  müssen  Einrichtungen  und  Geräthe  vorhanden  sein,  um  einen  an  Bord  ausgebrochenen
  Brand  wirksam  zu  bekämpfen;

b)  das  Dampfschiff  muß  versehen  sein  mit  einer  beweglichen  Ueberbordleiter,  sowie
mit  mindestens  einem  gehörig  ausgerüsteten  Rettungsnachen,  welcher  so  anzubringen
  ist,  daß  er  rasch  ins  Wasser  gelassen  und  bemannt  werden  kann;

c)  das  Dampfschiff  muß  mit  einer  der  Größe  des  Schiffes  und  seiner  Zweckbestimmung
  entsprechenden  Anzahl  von  Rettungsgürteln  oder  Rettungsringen
ausgerüstet  sein.  Auf  den  zum  Personenverkehr  verwendeten  Dampfschiffen  sind
außerdem  die  auf  Deck  aufgestellten  Tische  und  Bänke  so  einzurichten,  daß  sie
ins  Wasser  geworfen  werden  können  und  genügende  Schwimmkraft  besitzen,  um
ebenfalls  zur  Rettung  von  ins  Wasser  gerathenen  Personen  dienen  zu  können;

d)  es  muß  ein  kompensirter  Kompaß,  dessen  Windrose  einen  Durchmesser  von
mindestens  15  cm  hat,  nebst  der  Einrichtung  für  dessen  feste  Aufstellung  und
Beleuchtung  bei  Nacht  vorhanden  sein;

e)  zwischen  dem  Schiffsführer  und  Maschinenleiter  muß  eine  leichte  Verständigung
möglich  sein;  auch  muß  auf  Schiffen  mit  Promenadedeck  vom  Kommandoplatz,
sowie  vom  Stande  des  Steuermanns  aus  eines  der  akustischen  Signalmittel  in
Thätigkeit  gesetzt  werden  können.

Bei  kleinen  Dampfbooten,  insbesondere  solchen,  die  lediglich  zu  Vergnügungsfahrten
  des  Eigenthümers  oder  zum  Verkehr  zwischen  nahe  gelegenen  Orten  dienen,  können
die  Erfordernisse  nach  lit.  a  und  b  ermäßigt  oder  nachgesehen  werden.

Motorschiffe  müssen  den  Erfordernissen  entsprechen,  welche  unter  d  und  e  für
Dampfsschiffe  aufgestellt  sind.  Ueberdies  ist  auf  jedem  Motorschiffe  eine  Anleitung  für  den
Gebrauch  des  Motors,  sowie  ein  Abdruck  des  graphischen  Fahrplanes  und  der  Steuerkurse
für  die  Bodensee-Dampfschiffe  mitzuführen;  die  erforderlichen  Abdrücke  werden  von  den
Dampfschifffahrtsverwaltungen  zur  Verfügung  gestellt.

Auf  Motorschiffen,  die  mittelst  Petroleum,  Benzin,  Naphta  oder  dergl.  bewegt  werden,
muß,  um  einen  ausgebrochenen  Brand  wirksam  bekämpfen  zu  können,  in  unmittelbarer
Nähe  der  Motorkammer  das  nöthige  Löschmaterial  (Sand  oder  dergl.)  vorhanden  sein.