Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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C.  Bestimmungen  über  die  Beförderung  gefährlicher  Stoffe.
16.
a)  Die  Beförderung  von  Sprengstoffen  (explosiven  Gegenständen.)

I.  Zum  Verkehre  auf  dem  Bodensee  sind  folgende  Sprengstoffe  zugelassen:

1.

2.

Pulver  —  Spreungsalpeter,  brennbarer  Salpeter  —  (ein  sehr  inniges  Gemisch
aus  neutral  reagirenden  Salpeterarten  und  Kohle  oder  Stoffen,  deren  wesentliche
Bestandtheile  Kohlenstoff,  Wasserstoff  und  Sauerstoff  sind,  mit  oder  ohne
Schwefel);

folgende  Nitroglycerin  enthaltende  Präparate:

a)  Dynamit  I.  (ein  bei  mittlerer  Temperatur  plastisches,  nicht  abtropfbares
Gemisch  von  Nitroglycerin  mit  pulverförmigen,  an  sich  nicht  sprengkräftigen
und  nicht  selbstentzündlichen  Stoffenj,

b)  Dynamit  II.  und  lII.  (Kohlendynamit,  ein  Gemisch  von  Nitroglycerin  mit
schießpulverähnlichen  Gemengen),  .

Jc)  Sprenggelatine  (ein  bei  mittlerer  Temperatur  zähelastisches  Gemisch,  bestehend
aus  Nitroglycerin,  welches  durch  Nitrocellulose  gelatinirt  ist,  mit  oder  ohne
kohlensauren  Alkalien  beziehungsweise  alkalischen  Erden  oder  neutral  reagirenden
  Salpeterarten),

d!)  Gelatinedynamit  (ein  bei  mittlerer  Temperatur  plastisches  Gemisch,  bestehend
aus  Nitroglyucerin,  welches  durch  Nitrocellulose  gelatinirt  ist,  und  Holzmehl,
Salpeter  und  kohlensauren  Alkalien  beziehungsweise  alkalischen  Erden]),  "

C)Carbonit  (ein  Gemisch  von  Nitroglycerin  mit  schießpulverähnlichen  Gemengen
und  mit  flüssigen,  an  sich  nicht  sprengkräftigen  oder  nicht  selbstentzündlichen
Stoffen):

3.  Nitrocellulose  (lockere  mit  mindestens  20  Prozent  Wassergehalt,  und  gepreßte,

4.

nicht  gelatinirte),  insbesondere  Schießbaumwolle  und  Collodiumwolle,  sowie  Gemische
  von  Nitrocellulose  mit  neutral  reagirenden  Salpeterarten;
folgende  Gemische,  welche  Nitroverbindungen  von  Stoffen  der  aromatischen  Reihe
enthalten:
a)  Securit  (ein  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Kalisalpeter  und  Dinitrobenzol
oder  ähnlichen  Stoffen),
b)  Roburit  (ein  Gemisch  von  Chlordinitrobenzol,  Chlornitronaphtalin  oder
Nitrochlorbenzol  und  Ammoniaksalpeter):

5.  Kartuschen,  Petarden,  Feuerwerkskörper,  sprengkräftige  Zündungen,  welche  zum

Entzünden  von  Ladungen  dienen  (3z.  B.  Sprengkapseln),  Zündplättchen  (amorces);
ʒ  g  pseln),  Zundp