Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

MX BZB. 79 
X. Feuergefährliche Gegenstände dürfen auf Dampfschiffen nur auf dem Verdeck, auf 
Schiffen, welche zur Personenbeförderung dienen, überhaupt nicht verladen werden. 
XI. Schiffsräume, in welchen feuergefährliche Gegenstände untergebracht sind, dürfen 
nur mit Sicherheitslampen betreten und es darf in ihnen nicht geraucht werden Liegen 
solche Räume unter Deck, so müssen sie eine wirksame Oberflächenventilation haben. 
Offenes Feuer darf auf Fahrzeugen, welche feuergefährliche Gegenstände geladen haben, 
nicht brennen. 
Die Schornsteine der unter Deck befindlichen Feuerstätten solcher Fahrzeuge müssen 
mit Funkenfängern versehen sein. 
Auf Deck verladene feuergefährliche Gegenstände sind mit dichtschließenden Plantüchern 
bedeckt zu halten. 
XII. Fahrzeuge, welche feuergefährliche Stoffe geladen haben, sollen bei Tag eine 
blaue Flagge mit einem großen weißen F(tlateinische Druckschrift), bei Nacht eine blaue 
Laterne führen; dieselben müssen mindestens vier Meter über Bord am Maste oder an einer 
Stange befestigt sein. 
Solche Fahrzeuge dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 150 Meter von 
anderen Fahrzeugen oder von bewohnten Gebänden anlegen, soferne nicht von der Hafen- 
behörde und außerhalb der Häfen von der Ortspolizeibehörde das Anlegen in einer größeren 
Entfernung vorgeschrieben oder in einer kleineren Entfernung gestattet wird. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, welche nur kleine Mengen 
(bis zu 10 Kilogramm, beziehungsweise bei Schwefelkohlenstoff bis zu 2 Kilogramm, vergl. 
Ziffer VIII) der einzelnen feuergefährlichen Stoffe, sei es in vorschriftsmäßiger Einzelpackung, 
sei es in vorschriftsmäßiger Zusammenpackung mit anderen Gegenständen (Ziffer VIII) mit 
sich führen, unter der Voraussetzung, daß das Gesammtgewicht der so mitgeführten kleinen 
Mengen feuergefährlicher Stoffe 40 Kilogramm nicht erreicht. 
XIII. Sobald ein mit feuergefährlichen Gegenständen beladenes Fahrzeug seinen Be- 
stimmungsort erreicht hat, muß der Führer die geladenen feuergefährlichen Gegenstände ihrer 
Menge und Art nach der zuständigen Polizei= oder Hafenbehörde unverzüglich angeben und 
sein Fahrzeug sogleich auf die angewiesene Liegestelle legen. 
XIV. Soll ein Fahrzeug feuergefährliche Gegenstände laden oder solche löschen, so hat 
der Führer davon der zuständigen Polizei= oder Hafenbehörde vorher Anzeige zu machen. 
Diese Behörde bezeichnet die Liegestelle, wo das Laden oder Löschen vorzunehmen, und 
die Frist, binnen welcher es zu beginnen und zu beenden ist. Die Liegestelle soll von be- 
wohnten Gebäuden möglichst entfernt sein. Ohne geschäftliche Veranlassung ist der Zutritt 
zur Liegestelle nicht gestattet.
	        
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