Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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c) Bei Wasserständen unter 4 3,00 m Passauer Pegel muß die Abfahrt eines jeden 
von Passau flußabwärts gehenden Dampfers durch eine Person der betreffenden Schifffahrts- 
gesellschaft mittels Schwingens oder Aufziehens einer roth-weißen Flagge an der Ortsspitze 
zu Passau allen bergfahrenden Dampfern avisirt werden, welch' letztere dann unterhalb der 
Stromenge an der sogenannten Lüftenäckerau zu warten haben, bis der Thalfahrer passirt 
und die Flagge eingezogen ist. 
§ 10. 
Verbindlichkeit zur Verhütung von Beschädigungen. 
Das Auswerfen und Fallenlassen von Ballast, Steinen und anderen der Schifffahrt 
hinderlichen oder gefährlichen Gegenständen in den Strom, besonders die Fahrbahn, ist verboten. 
Bezüglich der Beschädigung der zur Sicherheit der Schiff= und Floßfahrt aufgestellten 
Zeichen wird auf §§ 322 und 326 des Reichsstrafgesetzbuches verwiesen. 
§ 11. 
Vorschriften für das Ausweichen der Schiffe. 
J. 
Begegnung von Dampfern, Ruderschiffen und Flössen u. s. w. (im Allgemeinen.) 
Wenn einem vom Ufer aus zu Berg gezogenen Fahrzeug ein Dampfer, Ruderschiff 
oder Floß begegnet, so haben letztere drei nach der dem Leinpfade entgegengesetzten Seite 
auszuweichen, während das vom Land aus gezogene Fahrzeug sich thunlichst nahe an den 
Leinpfad zu halten hat. 
Wenn ein Dampfer bei der Bergfahrt einem zu Thal gehenden Ruderschiff oder Floß 
begegnet, hat der Führer des Dampfers nach derjenigen Seite hin auszuweichen, auf welcher 
er — das Thalschiff oder -Floß in seinem bisherigen Fahrwasser belassend — auf die für 
letztere bequemste und sicherste Weise vorbeikommen kann. 
Wo es an hinlänglichem Raum zum Vorbeifahren mangelt, haben zu Berg fahrende 
Schiffe oder Schleppzüge, wenn voraussichtlich ein Zusammentreffen in der Enge mit einem 
zu Thal gehenden Fahrzeug oder Schleppzug stattfinden würde, unterhalb der Enge zu warten, 
bis der Thalfahrer durch letztere gefahren ist. Befindet sich aber bereits ein zu Berg fahrendes 
Schiff in der Enge, dann muß der Thalfahrer solange vor derselben halten, bis das Bergschiff 
sie durchfahren hat. 
Wenn Fahrzeuge im Begriffe stehen, von einem Ufer zum andern überzusetzen, so 
dürfen die Zugseile solange nicht über Wasser geführt werden, bis in Sicht stehende, ander- 
weitige Fahrzeuge die Strecke passirt haben.
	        
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