Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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c)  Bei  Wasserständen  unter  4  3,00  m  Passauer  Pegel  muß  die  Abfahrt  eines  jeden
von  Passau  flußabwärts  gehenden  Dampfers  durch  eine  Person  der  betreffenden  Schifffahrtsgesellschaft
  mittels  Schwingens  oder  Aufziehens  einer  roth-weißen  Flagge  an  der  Ortsspitze
zu  Passau  allen  bergfahrenden  Dampfern  avisirt  werden,  welch'  letztere  dann  unterhalb  der
Stromenge  an  der  sogenannten  Lüftenäckerau  zu  warten  haben,  bis  der  Thalfahrer  passirt
und  die  Flagge  eingezogen  ist.

§  10.
Verbindlichkeit  zur  Verhütung  von  Beschädigungen.

Das  Auswerfen  und  Fallenlassen  von  Ballast,  Steinen  und  anderen  der  Schifffahrt
hinderlichen  oder  gefährlichen  Gegenständen  in  den  Strom,  besonders  die  Fahrbahn,  ist  verboten.

Bezüglich  der  Beschädigung  der  zur  Sicherheit  der  Schiff=  und  Floßfahrt  aufgestellten
Zeichen  wird  auf  §§  322  und  326  des  Reichsstrafgesetzbuches  verwiesen.

§  11.
Vorschriften  für  das  Ausweichen  der  Schiffe.
J.

Begegnung  von  Dampfern,  Ruderschiffen  und  Flössen  u.  s.  w.  (im  Allgemeinen.)

Wenn  einem  vom  Ufer  aus  zu  Berg  gezogenen  Fahrzeug  ein  Dampfer,  Ruderschiff
oder  Floß  begegnet,  so  haben  letztere  drei  nach  der  dem  Leinpfade  entgegengesetzten  Seite
auszuweichen,  während  das  vom  Land  aus  gezogene  Fahrzeug  sich  thunlichst  nahe  an  den
Leinpfad  zu  halten  hat.

Wenn  ein  Dampfer  bei  der  Bergfahrt  einem  zu  Thal  gehenden  Ruderschiff  oder  Floß
begegnet,  hat  der  Führer  des  Dampfers  nach  derjenigen  Seite  hin  auszuweichen,  auf  welcher
er  —  das  Thalschiff  oder  -Floß  in  seinem  bisherigen  Fahrwasser  belassend  —  auf  die  für
letztere  bequemste  und  sicherste  Weise  vorbeikommen  kann.

Wo  es  an  hinlänglichem  Raum  zum  Vorbeifahren  mangelt,  haben  zu  Berg  fahrende
Schiffe  oder  Schleppzüge,  wenn  voraussichtlich  ein  Zusammentreffen  in  der  Enge  mit  einem
zu  Thal  gehenden  Fahrzeug  oder  Schleppzug  stattfinden  würde,  unterhalb  der  Enge  zu  warten,
bis  der  Thalfahrer  durch  letztere  gefahren  ist.  Befindet  sich  aber  bereits  ein  zu  Berg  fahrendes
Schiff  in  der  Enge,  dann  muß  der  Thalfahrer  solange  vor  derselben  halten,  bis  das  Bergschiff
sie  durchfahren  hat.

Wenn  Fahrzeuge  im  Begriffe  stehen,  von  einem  Ufer  zum  andern  überzusetzen,  so
dürfen  die  Zugseile  solange  nicht  über  Wasser  geführt  werden,  bis  in  Sicht  stehende,  anderweitige
  Fahrzeuge  die  Strecke  passirt  haben.