Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M  B2.  681

a)  an  den  zur  Ausführung  von  Korrektionsarbeiten,  Peilungen  oder  Messungen  im
Strom  liegenden  Fahrzeugen,

b)  an  Flößen,  welche  am  Ufer  liegen,  sofern  auf  denselben  bei  Annäherung  eines
Damnppfschiffes  bei  Tage  eine  rothe  Flagge,  bei  Nacht  eine  Laterne  mit  rothem  Licht
geschwenkt  wird.

Die  an  der  Kette  ohne  Anwendung  der  Schraube,  Turbine  und  dergl.  fahrenden
Dampfschiffe  unterliegen  der  unter  b  dieser  Ziffer  enthaltenen  Vorschrift  nicht.

7.  Die  Schiffs=  und  Floßführer  sind  verpflichtet,  auf  denjenigen  mittelst  Tonnen,
Baken  oder  anderen  Schifffahrtszeichen,  oder  durch  Aufstellen  von  Wahrschauen  erkennbar
gemachten  Stromstrecken,  deren  geringe  Tiefe  oder  Breite  besondere  Vorsicht  bei  der  Durchfahrt
  nöthig  macht,  den  Anweisungen  und  Befehlen,  welche  die  zuständigen  Behörden  oder
Beamten  in  Bezug  auf  das  Durchfahren  dieser  Stromstrecken  ertheilen,  Folge  zu  leisten.

8.  Die  Schiffs=  und  Floßführer  haben  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung  oder
durch  Aufstellen  von  Wahrschauen  kundgegebenen  Anordnungen  der  zuständigen  Behörden
und  Beamten  Folge  zu  leisten,  wodurch

a)  auf  den  unter  Ziffer  7  bezeichneten  Stromstrecken  die  Fahrt  bei  Nacht  oder  mit  zu

tief  gehenden  Fahrzeugen  untersagt,

b)  auf  Stromstrecken,  auf  welchen  militärische  Uebungen  oder  öffentliche  Veranstaltungen

stattfinden,  Bauten  oder  Messungen  ausgeführt  werden,  der  Schiffs=  und  Floßverkehr
  zeitweilig  beschränkt  oder  untersagt  wird.

§  7.  Abstände  auf
v  der  Thalfahrt.

1.  Zu  Thal  treibende  Schiffe  sollen  nicht  näher  als  in  Abständen  von  150  m  nacheinander
  fahren.

Einzelflöße  in  Fahrt  haben  einen  Abstand  von  mindestens  1  km,  Floßzüge  oberhalb
Wertheim  einen  solchen  von  mindestens  2  km,  unterhalb  Wertheim  einen  solchen  von
mindestens  3  km  vom  Ende  des  vorangehenden  bis  zum  Kopfe  des  nachfolgenden  einzuhalten.


Der  Abstand  der  einzelnen  Flöße  eines  Floßzugs  auf  der  Fahrt  darf  nicht  weniger
als  300  m  und  nicht  mehr  als  500  m  betragen.

2.  Treibt  das  nachfolgende  Fahrzeug  (Schiff  oder  Floß)  stärker  als  das  vorausgehende,
so  daß  die  vorgeschriebenen  Zwischenräume  sich  vermindern,  so  hat  das  nachfolgende  seinen
Lauf  zu  verringern  oder  aufzuhalten.  Dies  darf  jedoch  niemals  in  einer  Stromschnelle,  Enge,
in  der  Bahn  einer  Fähre  oder  unter  einer  Brücke  stattfinden.