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Doch kann nur diejenige Tochter des letzten Besitzers im Besitze des Fideikommisses
bleiben und solches auf ihre Deszendenz vererben, welche sich mit einem unbescholtenen Manne
adeliger Abstammung und katholischer Religion verehelicht.
In diesem Falle soll das Fideikommiß stets den Namen Bernhard Freiherrlich von
Hirschberg'sches Fideikommiß führen sowie unter diesem Namen verwaltet und in den
öffentlichen Büchern geführt werden.
Dem ersten Nachfolger der auf solche Art in den Besitz des Fideikommisses gelangenden
Tochter wird ferner die Pflicht auferlegt, die Allerhöchste Genehmigung dazu zu erwirken,
daß er seinem Namen den Namen Hirschberg beifügen und das Freiherrlich von Hirschberg'sche
Wappen in das seinige aufnehmen darf.
Sollte die Linie des Stifters im Mannsstamme erlöschen und bei dem Tode des
letzten Fideikommißinhabers dieser Linie aus derselben auch keine nach vorstehender Bestimmung
sukzessionsberechtigte Freiin von Hirschberg vorhanden und zur Nachfolge in das Fidei-
kommiß berufen sein, dann soll das Fideikommiß an den Bruder des Stifters, den Freiherrn
Otto von Hirschberg, fallen und sollen dann für ihn und seine Linie die oben bezüglich
der Erbfolge in das Fideikommiß gegebenen Vorschriften volle Anwendung finden.
Sollte aber auch die Linie des Bruders des Stifters im männlichen und weiblichen
Stamme erlöschen, dann soll unter den gleichen Bestimmungen das Fideikommiß an den
Neffen des Stifters, den Sohn seiner Schwester Marie, den Grafen Heinrich von Hirsch-
berg und dessen Deszendenz fallen, jedoch nach dem Beschlusse des Fideikommißgerichtes
vom 24. Januar 1903 nur mit der Wirkung einer Substitution im Sinne des 8§ 85 des
Fideikommiß-Ediktes.
IV.
Jeder Besitzer des Fideikommisses aus der Linie des Stisters hat der Witwe des
letzteren, so lange sie den Witwenstuhl nicht verrückt, pränumerando in QOuartalsraten
diejenige Summe zu entrichten, welche erforderlich ist, um die ihr auf Grund der Dienstes-
pragmatik gebührende und aus der Staatskasse gezahlt werdende Witwenpension auf den
Jahresbetrag von zweitausend Mark zu ergänzen.
Sollte es aber die Witwe des Stifters erleben, daß auf Grund der Bestimmungen
unter III das Fideikommiß auf die Linie des Bruders oder des Neffen des Stifters übergeht,
so haben ihr die Besitzer des Fideikommisses aus diesen Linien in gleichen Raten ein
Wittum von jährlich dreitansend Mark zu bezahlen, gleichviel ob und welche Staatspension
dieselbe bezieht und ohne deren Betrag in das Wittum einrechnen zu dürfen.
Ueberdies soll der Witwe des Stifters das Recht zustehen, während ihres Witwen-
standes unentgeltlich entweder das kleine Schloß in Weihersberg ausschließlich oder im
großen Schlosse allda zwei Zimmer ihrer Wahl zu bewohnen.