Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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[Die  Kassenmitglieder  haben  diese  Zusatzbeiträge  selbst  zu  den  im  §  32  angegebenen  Fälligkeitsterminen
  an  die  Kasse  einzuzahlen  oder  kostenlos  einzusenden.]  Die  Verpflichtung  zur  Zahlung
dieser  Zusatzbeiträge  erlischt,  abgesehen  von  der  Haftung  für  Rückstände,  mit  dem  Zeitpunkt,  an
welchem  nach  §  21  Abs.  4  der  Anspruch  auf  Gewährung  der  vorbezeichneten  Unterstützungen  aufhört.]
  (Die  Zusatzbeiträge  sind  auch  während  der  Dauer  von  Erkrankungen  der  Angehörigen  und
während  einer  durch  Schwangerschaft  verurfsachten  Erwerbsnunfähigket  der  Ehefrau,
nicht  aber  während  einer  zur  Unterstützung  berechtigenden  Erwerbsunfähigkeit
des  Versicherten  selbst  fortzuentrichten.

 

A.  Hassenvorstand.
Zusammensetzung  und  Wahl.

s40.  (0  00
Der  Vorstand  besteht  zunächst  aus  6  [9,  12  2c.]  (8)  Mitgliedern.
Die  Wahl  derselben  erfolgt  durch  die  Generalversammlung  (vgl.  §  51)  in  der  Weise,  daß  in
getrennter  Wahlversammlung  4  (6,  8!  Mitglieder  von  den  in  der  Generalversammlung  stimmberech- 



3u  §  40.

(1)  Für  die  Bildung  des  Vorstandcee  ist  folgendes  zu  beachten:

a)  den  Arbeitgebern  steht  ein  Anspruch  auf  Vertretung  im  Vorstande  zu,  welche  nach  dem  Verhältnisse
der  von  ihnen  aus  eigenen  Mitteln  zu  zahlenden  Beiträge  zu  bemessen  ist  und  nicht  mehr  als  ein
Drittel  der  Stimmen  ausmachen  darf;

b  der  Vorstand  muß  von  der  Generalversammlung  gewählt  sein,  und  zwar  in  geheimer  Wahl  und  so,
daß  Kassenmitglieder  und  Arbeitgeber  ihre  Vertreter  jeder  für  sich  wählen:

c)  die  Vertreter  der  Kassenmitglieder  müssen  aus  der  Mitte  derselben  gewählt  werden;  die  Arbeitgeber
können  auch  andere  Personen  (Geschäftsführer  oder  Betriebsbeamte  der  beitragspflichtigen  Arbeitgeber)
zu  ihren  Vertretern  wählen;

(l.  die  Arbeitgeber  können  auf  die  Vertretung  im  Vorstande  verzichten,  dürfen  dann  aber  die  Vertretung
nur  mit  Ablauf  einer  Wahlperiode  wieder  in  Anspruch  nehmen.

(7)  Solange  der  Kasse  nur  Mitglieder  angehören,  für  welche  deren  Arbeitgeber  Beiträge  aus  eigenen  Mitteln
leisten,  ist  den  Arbeitgebern  ein  Drittel  der  Stimmen  im  Vorstand  cinzuräumen.  Dies  wird  anfangs  stets  der  Fall  sein,
da  Mitglieder,  welche  auf  Grund  der  §§  5  und  0  des  Statuts  der  Nasse  angehören,  erst  nach  der  Errichtung  der  Kasse
nach  und  nach  emtehen  werden.  Die  Zahl  der  Vorstandsmitglieder  wird  demnach  zunächst  auf  eine  durch  drei  teilbare
festzusetzen  und  zu  zwei  Dritteln  und  ein  Drittel  auf  Kassenmitglieder  und  Arbeitgeber  zu  verteilen  sein.  Für  den
Fall,  daß  durch  Hinzutritt  von  Mitgliedern,  für  welche  Beirräge  von  Arbeitgebern  nicht  gezahlt  werden,  die  Summe
der  für  Rechnung  der  Rassenmitglieder  gezahlten  Beiträge  die  Summe  der  von  Arbeitgebern  aus  eigenen  Mitteln
gezahlten  Beiträge  um  mehr  als  das  Doppelte  übersteigt,  muß  Vorsorge  getroffen  werden,  daß  das  Verhältnis  der
Zahl  der  im  Vorstande  sitzenden  Kassenmitglieder  entsprechend  geändert  wird.  Dies  kann  ebensowohl  durch  Minderung
der  Zahl  der  Arbeitgeber  wie  durch  Vermehrung  der  Zabl  der  Rassenmitglieder  geschehen.  Aus  der  gesetzlichen
Bestimmung  ist  aber  nicht  zu  folgern,  daß  jede  Veränderung  des  Verhältnisses  der  Beiträge,  welche  im  Laufe  einer
Wahlperiode  eintritt,  auch  sofort  eine  veränderte  Zusammensetzung  des  Vorstandes  zur  Folge  haben  müßte,  da
dies  unausführbar  sein  und  zu  fortwährenden  Zweifeln  über  die  Gültigkeit  der  Beschlüsse  des  Vorstandes  führen
würde.  Der  gesetzlichen  Bestimmung  geschiebt  vielmehr  (Genüge,  wenn  bei  jeder  Neuwahl  das  vorgeschriebene
Verhältms  nach  Maßgabe  des  für  das  betreffende  Rechnunge  jahr  festgestellten  Verhältnisses  der  Beiträge  hergestellt  wird.
Ebenso  ist  aus  der  gesetzlichen  Bestimmung  nicht  zu  folgern,  daß  das  Verhältnis  der  Vertretung  im  Vorstande
  demjenigen  der  Beiträge  stets  mathematisch  entsprechen  müsse,  da  auch  dies  praktisch  unausführbar  sein
würde.  Es  genügt  vielmehr,  wenn  die  Vertretung  der  Kassenmitglieder  im  Vorstand  einc  entsprechende  Verstärkung
im  Vorstand  erhält,  sobald  das  Sinken  der  Arbeitgeberbeiträge  ein  Maß  erreicht  hat,  welches  der  Verstärkung  der
Vertretung  der  Kassenmitglieder  um  ein  Mitglied  entspricht.

Dem  vorstehenden  entsprechend,  ist  im  &  10  die  Zusammensetzung  des  Vorstandes  für  die  erstmalige  Wahl
geregelt,  und  im  §  2  ein  möglichst  einfacher  Modus  für  eine  etwa  notwendige  Berichtigung  des  Verhältnisses  der
beiderseitigen  Vertretung  in  der  Weise  hergestellt,  daß  die  Zahl  der  Vertreter  der  Kassenmitglieder  erforderlichenfalls
entsprechend  vermehrt  und  bei  wieder  eintretender  Verminderung  der  für  Rechnung  der  Nassenmitglieder  eingezahlten
Beiträge  auf  Anforderung  der  Arbeitgeber  wieder  entsprechend  vermindert  werden  muß.

.  Die  Zahl  ist  Nach  dem  Umfange  der  Kasse  höher  oder  niedriger,  aber  so  zu  bemessen,  daß  sie  durch
drei  teilbar  ist.