Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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4.  Für  Herkünfte  aus  der  Schweiz:
Verboten  ist  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Schafen  und  Schweinen.

5.  Für  Herkünfte  ans  Frankreich:
Verboten  ist  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Wiederkäuern  und  Schweinen.

6.  Für  Herkünfte  aus  Amerika:
Verboten  ist  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  und  frischem  Rindfleisch:.

III.
Diese  Bekanntmachung  tritt  sofort  in  Kraft.
München,  den  24.  März  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.