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4. Für Herkünfte aus der Schweiz:
Verboten ist die Einfuhr und Durchfuhr von Schafen und Schweinen.
5. Für Herkünfte ans Frankreich:
Verboten ist die Einfuhr und Durchfuhr von Wiederkäuern und Schweinen.
6. Für Herkünfte aus Amerika:
Verboten ist die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und frischem Rindfleisch:.
III.
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
München, den 24. März 1906.
Dr. Graf v. Feilitzsch.