Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Geseh-und Verorduungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 15. 
München, den 27. März 1906. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 24. März 1906, den Verkehr mit Fleisch aus Rußland, Rumänien, Serbien und Bul- 
garien betreffend. 
–+.+ — ———— — — — —- 
  
Nr. 6649. 
Bekanntmachung, den Verkehr mit Fleisch aus Rußland, Rumänien, Serbien und Bulgarien 
etreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
J. 
Auf Grund des § 7 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Vieh- 
seuchen, vom n. wienn (Reichs-Gesetzblatt 1894, S. 409) wird zur Verhütung der 
Einschleppung von übertragbaren Seuchen der Schweine, insbesondere des Rotlaufs, der 
Schweineseuche und der Schweinepest, welche Krankheiten in Rußland, Rumänien, Serbien 
und Bulgarien in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrschen, 
folgendes angeordnet: 
§ 1. 
Die Einfuhr von Schweinefleisch aus Rußland, Rumänien, Serbien und Bulgarien 
ist verboten, jedoch mit Ausnahme solchen Schweinefleisches, das als „zubereitet“ im Sinne 
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