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des § 12 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900
(Reichs-Gesetzblatt S. 547) und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen anzusehen ist.
Zubereitetes Schweinefleisch in diesem Sinne darf mit den aus diesen Vorschriften sich
ergebenden Beschränkungen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen aus den genannten
Ländern eingeführt werden.
§ 2.
Die Durchfuhr von Schweinefleisch, das aus Rumänien, Serbien oder Bulgarien
stammt und dem Einfuhrverbote des § 1 unterliegt, ist unter Beachtung der Vorschriften
des Fleischbeschaugesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sowie unter der
Bedingung gestattet, daß die Durchfuhr bei ganzen Wagenladungen in amtlich verschlossenen
Eisenbahnwagen ohne Umladung und Zuladung oder bei Stückgutsendungen in festgeschlossenen
Behältnissen erfolgt.
§ 3.
Die entgegenstehenden früheren Bestimmungen werden aufgehoben.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 und 2 unterliegen, soweit keine strengeren Straf-
gesetze verletzt werden, den Strafbestimmungen des § 328 des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich und des § 66 Nr. 1, § 67 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter-
drückung von Viehsenchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1904.
II.
§ 3 der Bekanntmachung vom 25. Febrnar 1906 (Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 53) erhält folgende Fassung:
Tiere, tierische Rohstoffe und Gegenstände, die aus anderen Ländern als aus Osterreich
Ungarn stammen, sind zur Einfuhr und Durchfuhr auf dem Wege über Ssterreich:
Ungarn nur insoweit zugelassen, als für deren Einfuhr aus den Herkunftsländern Verbote
oder Beschränkungen nicht bestehen. In dieser Richtung gilt bis auf weiteres folgendes:
1. Für Herkünfte aus Rumänien, Serbien und Bulgarien:
A. Verboten ist
a) die Einfuhr und Durchfuhr von Wiederkäuern und Schweinen,
die Einfuhr von frischem Fleisch von Wiederkäuern und Schweinen, sowie von
allen sonstigen von diesen Tiergattungen stammenden Teilen und Erzeugnissen