Nr. 37. 249
2) Im Erbschaftssteuerbescheid ist die zur Empfangnahme der Zahlung zuständige
Kassenstelle zu bezeichnen.
3) Zur Niederschlagung von Erbschaftssteuer wegen Uneinbringlichkeit sind nur die
Oberbehörden zuständig.
§ 26.
(1) Alle diejenigen Fälle, in welchen nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 oder der
§8§ 18, 21 bis 23, 26, 27 des Gesetzes die Versteuerung auszusetzen ist oder die nachträgliche
Erhebung einer Erbschaftssteuer eintreten kann, hat das Erbschaftssteueramt aus den
Erbschaftssteuerlisten unter fortlaufender Nummer in eine Ueberwachungsliste zu übertragen,
für welche das Muster 9 als Anhalt dient. Insoweit in den Fällen der §§ 18, 21 bis
23, 26 des Gesetzes nur eine Erstattung von Erbschaftssteuer in Frage kommt, hat eine
Ueberwachung des Erwerbsfalls und seine Eintragung in die überwachungsliste nicht zu erfolgen.
Zur leichteren Ermittelung ist nach dem Ermessen der obersten Landesfinanzbehörde
von den Erbschaftssteuerämtern ein nach der Buchstabenfolge geordnetes Namensverzeichnis
zu den in die Liste ausgenommenen Erbfällen zu führen.
) Falls die Erbschaftssteuer nicht nach einer bestimmten Zeit fällig wird, sind nach
näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde von Zeit zu Zeit Erhebungen darüber
anzustellen, ob der Grund zur Überwachung noch fortdauert.
4) Sobald sich die weitere Überwachung erübrigt, ist der Fall in die laufende Erbschaftssteuer-Nachtragsliste
auzunehmen und bis zur vollständigen Erledigung fortzuführen.
(5) Falls in besonderen Fällen ein Bedürfnis hierzu vorliegt, ist auch die Versteuerung
ungewisser und unsicherer Rechte und anderer zur sofortigen Wertermittelung nicht geeigneter
Gegenstände durch die Uberwachungsliste zu überwachen.
§ 27.
1) Stundung oder Bewilligung von Teilzahlungen für festgestellte Erbschaftsstener ist
in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung zulässig. In welcher Art für gestundete Erbschaftssteuer
Sicherheit zu leisten ist, wird, soweit das Gesetz nicht ein anderes vorschreibt,
durch die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. Die letztere bestimmt ferner, inwieweit es
zur Stundung ohne Sicherheitsleistung der Genehmigung der Oberbehörde oder der obersten
Landesfinanzbehörde bedarf.
(# Eine Verzinsung der gestundeten Steuerbeträge findet nicht statt.
(6e) Die Gewährung von Teilzahlungen ist an die Bedingung zu knüpfen, daß bei
dem Ausbleiben auch nur einer Teilzahlung die sofortige Beitreibung der ganzen noch rückständigen
Steuerschuld erfolgen wird. Die Beitreibung hat jedoch erst zu geschehen, wenn
eine Mahnung zur Entrichtung der fälligen Teilzahlung erfolglos geblieben ist.
Musce 9.
Stundung.