Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  37.  249

2)  Im  Erbschaftssteuerbescheid  ist  die  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  zuständige
Kassenstelle  zu  bezeichnen.

3)  Zur  Niederschlagung  von  Erbschaftssteuer  wegen  Uneinbringlichkeit  sind  nur  die
Oberbehörden  zuständig.

§  26.

(1)  Alle  diejenigen  Fälle,  in  welchen  nach  den  Bestimmungen  des  §  4  Abs.  3  oder  der
§8§  18,  21  bis  23,  26,  27  des  Gesetzes  die  Versteuerung  auszusetzen  ist  oder  die  nachträgliche
  Erhebung  einer  Erbschaftssteuer  eintreten  kann,  hat  das  Erbschaftssteueramt  aus  den
Erbschaftssteuerlisten  unter  fortlaufender  Nummer  in  eine  Ueberwachungsliste  zu  übertragen,
für  welche  das  Muster  9  als  Anhalt  dient.  Insoweit  in  den  Fällen  der  §§  18,  21  bis
23,  26  des  Gesetzes  nur  eine  Erstattung  von  Erbschaftssteuer  in  Frage  kommt,  hat  eine
Ueberwachung  des  Erwerbsfalls  und  seine  Eintragung  in  die  überwachungsliste  nicht  zu  erfolgen.

Zur  leichteren  Ermittelung  ist  nach  dem  Ermessen  der  obersten  Landesfinanzbehörde
von  den  Erbschaftssteuerämtern  ein  nach  der  Buchstabenfolge  geordnetes  Namensverzeichnis
zu  den  in  die  Liste  ausgenommenen  Erbfällen  zu  führen.

)  Falls  die  Erbschaftssteuer  nicht  nach  einer  bestimmten  Zeit  fällig  wird,  sind  nach
näherer  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  von  Zeit  zu  Zeit  Erhebungen  darüber
anzustellen,  ob  der  Grund  zur  Überwachung  noch  fortdauert.

4)  Sobald  sich  die  weitere  Überwachung  erübrigt,  ist  der  Fall  in  die  laufende  Erbschaftssteuer-Nachtragsliste
  auzunehmen  und  bis  zur  vollständigen  Erledigung  fortzuführen.

(5)  Falls  in  besonderen  Fällen  ein  Bedürfnis  hierzu  vorliegt,  ist  auch  die  Versteuerung
ungewisser  und  unsicherer  Rechte  und  anderer  zur  sofortigen  Wertermittelung  nicht  geeigneter
Gegenstände  durch  die  Uberwachungsliste  zu  überwachen.

§  27.

1)  Stundung  oder  Bewilligung  von  Teilzahlungen  für  festgestellte  Erbschaftsstener  ist
in  der  Regel  nur  gegen  Sicherheitsleistung  zulässig.  In  welcher  Art  für  gestundete  Erbschaftssteuer
  Sicherheit  zu  leisten  ist,  wird,  soweit  das  Gesetz  nicht  ein  anderes  vorschreibt,
durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt.  Die  letztere  bestimmt  ferner,  inwieweit  es
zur  Stundung  ohne  Sicherheitsleistung  der  Genehmigung  der  Oberbehörde  oder  der  obersten
Landesfinanzbehörde  bedarf.

(#  Eine  Verzinsung  der  gestundeten  Steuerbeträge  findet  nicht  statt.

(6e)  Die  Gewährung  von  Teilzahlungen  ist  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  bei
dem  Ausbleiben  auch  nur  einer  Teilzahlung  die  sofortige  Beitreibung  der  ganzen  noch  rückständigen
  Steuerschuld  erfolgen  wird.  Die  Beitreibung  hat  jedoch  erst  zu  geschehen,  wenn
eine  Mahnung  zur  Entrichtung  der  fälligen  Teilzahlung  erfolglos  geblieben  ist.

Musce  9.

Stundung.