Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

260 
4. Ausfüllung der einzelnen Spalten: 
a) Spalte 2 muß die Sterberegister-Nummern in ununterbrochener Reihenfolge nachweisen. 
Auslassung einzelner Nummern (z. B. bei Totgeburten) ist in Spalte 16 zu erläutern. 
Ist die Leiche eines Unbekannten aufgefunden worden, so ist der Sterbefall, unter ent- 
sprechendem Vermerk in Spalte 3, in die Liste aufzunehmen. 
b) Der Eintragung in Spalte 11 muß stets der Buchstabe a) oder b) vorangesetzt werden, 
je nachdem das Kind ehelich oder unehelich geboren war. 
c) Wenn ein Gestorbener aus Armenmitteln beerdigt ist, oder der Nachlaß bekanntermaßen 
den Betrag von 500 Mark nicht übersteigt, ist dies in Spalte 14 mit den Worten 
„arm“ oder „Nachlaß nicht über 500 Mark" anzugeben; einer Ausfüllung der Spalten 8 
bis 13 bedarf es alsdann nicht. Eine derartige Angabe setzt aber voraus, daß die Ver- 
hältnisse dem Standesbeamten aus eigener Wissenschaft bekannt sind. 
d) Bei der Ausfüllung der einzelnen Spalten sind Bezugnahmen auf Eintragungen bei 
vorhergehenden Fällen, wie „desgl.“ oder durch Strichzeichen („) zu vermeiden. 
5. In die Totenliste sind auch die im Ausland erfolgten Sterbefälle von Deutschen oder von 
solchen Ausländern, welche im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder 
welche im Inlande Vermögen hinterlassen, aufzunehmen. Sind solche Fälle nicht bekannt 
geworden, so ist die folgende Bescheinigung unterschriftlich zu vollziehen: 
Daß Fälle der unter Ziffer 5 der Anleitung bezeichneten Art dem unterzeichneten Standes- 
beamten nicht bekannt geworden sind, bescheinigt 
Standesbeamter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.