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Eine nachträgliche Erhöhung des von Hessen zu leistenden Zuschusses (Artikel 9 Ziffer 1
lit. c) tritt aus diesem Anlasse nicht ein.
Artikel 11.
Alle Entschädigungs= und sonstige privatrechtlichen Ansprüche, welche bei der Ausführung
der Bahnbauarbeiten auf Hessischem Gebiete erhoben werden, hat die Königlich Bayerische
Regierung zu vertreten.
Artikel 12.
1. Die Tarife werden für die im Großherzogtum Hessen gelegene Strecke der Bahn — un-
beschadet der Zuständigkeit des Reichs — von der Königlich Bayerischen Regierung im Ein-
verständnis mit der Großherzoglich Hessischen Regierung festgesetzt.
2. Eine Beteiligung der Nebenbahn am Durchgangs-Verkehr (d. h. an dem Verkehr,
der von einer vor der Nebenbahn gelegenen Eisenbahnstation im Durchgang über die Neben-
bahn nach einer hinter der letzteren gelegenen Eisenbahnstation bestimmt ist), kann nicht in
Aussicht genommen werden.
Artikel 13.
1. Die Fahrpläne werden erstmals in gegenseitigem Einverständnisse festgestellt, die
späteren Fahrplan-Entwürfe werden der Großherzoglich Hessischen Regierung zur Kenntnis-
nahme und Abgabe etwaiger Erinnerungen zugeleitet werden.
Anderungen der erstmals vereinbarten Zugsanschlüsse sollen nur mit Zustimmung der
Großherzoglich Hessischen Regierung vorgenommen werden.
2. Auf der Hessischen Teilstrecke sollen in jeder Richtung täglich mindestens vier Züge
mit Personenbeförderung gefahren werden. Die Königlich Bayerische Regierung wird dafür
besorgt sein, daß Ankunft und Abgang der Züge auf der Station Höchst—MNeustadt mit
Abgang und Ankunft der Züge der anschließenden Bahn Babenhausen—Eberbach in Zusammen-
hang gebracht werden.
Artikel 14.
1. Einer jeden Regierung verbleibt die volle Landeshoheit samt der Ausübung der Justiz-
und Polizeigewalt in ihrem Staatsgebiet. Auch sollen die an der Bahn zu verwendenden
Hoheitszeichen nur diejenigen der betreffenden Landesregierung sein.
2. Die Großherzoglich Hessische Negierung wird von dem Betrieb der Lokalbahn und
von dem zu demselben gehörigen Grund und Boden keine Staatsabgaben oder Gebühren
erheben und auch eine Besteuerung oder sonstige Abgabenerhebung zu Gunsten der Gemeinden
oder sonstigen korporativen Verbände nicht zulassen.