Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  44.  347

(2)  Der  Direktiobehörde  ist  jede  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen  und  sind  auf  Verlangen
  auch  die  Bücher  und  sonstigen  Schriftstücke  der  Gewerkschaft  (Verhandlungen  der
Gewerkenversammlung,  Verwaltungsrechnungen  usw.)  vorzulegen.  Sie  entscheidet  über  den
Antrag  auf  Steuerbefreiung,  setzt  den  zu  entrichtenden  Abgabebetrag  fest  und  veranlaßt
dessen  Einziehung.

(3)  Kann  über  die  Steuerpflichtigkeit  der  Einzahlungen  erst  später  Entscheidung  getroffen
  werden,  so  bestimmt  die  Direktivbehörde,  ob  und  in  welcher  Höhe  Sicherheit  bestellt
werden  soll.

(4)  Der  Vorlegung  von  Kurscheinen  bedarf  es  nicht.

8  8.

Als  Ausgaben,  welche  den  in  Tarifnummer  1c  Abs.  2  genannten  Zwecken  dienen
und  zu  deren  Deckung  daher  Einzahlungen  steuerfrei  ausgeschrieben  werden  können,  sind  u.  a.
anzusehen:

a)  solche  Ausgaben,  die  sich  aus  der  allmählichen  Erschöpfung  der  Lagerstätten  ergeben,
  also  bei  einer  bestehenden  Bergwerksanlage  die  Kosten  für  die  Bildung
neuer  Sohlen  in  größeren  Tiefen  und  für  die  dadurch  bedingte  Verstärkung  oder
Erneuerung  der  Betriebsmaschinen,  auch  die  Errichtung  neuer  bergbaulicher  Anlagen
  in  anderen  Teilen  des  Grubenfeldes,  sofern  dafür  eine  ältere  Anlage  von
ähnlicher  Leistungsfähigkeit  eingeht;

b)  Ausgaben,  die  sich  aus  der  Zunahme  der  natürlichen  Hindernisse  des  Bergbaues
in  den  Gruben  ergeben,  z.  B.  die  wegen  Zunahme  der  Wasserzuflüsse  entstehenden
  Kosten  für  wasserdichte  Auskleidungen  und  Dämme  in  Schächten  und  Strecken,
die  Ausgaben  für  neue  Wasserhaltungsmaschinen  und  Pumpen,  ferner  die  wegen
Zunahme  der  Wärme=  und  Gasentwickelung  erforderlich  werdenden  Aufwendungen
für  Beschaffung  erweiterter  Einrichtungen  für  die  Ventilation  der  Grube,  neue  Wetterschächte
  und  Wetterstrecken,  Ventilatoren,  Luftkompressoren  usw.  sowie  die  aus
der  Zunahme  der  Entfernungen  von  den  Schächten  bis  zu  den  Abbaufeldern
erwachsenden  Kosten  für  neue  erweiterte  Förderwege  und  die  dazu  nötigen  maschinellen
  Einrichtungen;

c)  Ausgaben  für  Anlagen,  welche  wegen  veränderter  Natur  des  Mineralvorkommens
oder  wegen  Veränderung  des  Marktes  notwendig  werden,  z.  B.  für  Umänderungen
der  vorhandenen  Sortieranstalten  und  Aufbereitungsanlagen;

d)  Ausgaben  für  Einrichtungen,  welche  von  den  staatlichen  Aufsichtsorganen  zum
Schutze  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Arbeiter  angeordnet  werden  sowie
die  freiwilligen  Aufwendungen  der  Bergwerksbesitzer  für  Wohlfahrtseinrichtungen;