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(2) Der Direktiobehörde ist jede erforderliche Auskunft zu erteilen und sind auf Verlangen
auch die Bücher und sonstigen Schriftstücke der Gewerkschaft (Verhandlungen der
Gewerkenversammlung, Verwaltungsrechnungen usw.) vorzulegen. Sie entscheidet über den
Antrag auf Steuerbefreiung, setzt den zu entrichtenden Abgabebetrag fest und veranlaßt
dessen Einziehung.
(3) Kann über die Steuerpflichtigkeit der Einzahlungen erst später Entscheidung getroffen
werden, so bestimmt die Direktivbehörde, ob und in welcher Höhe Sicherheit bestellt
werden soll.
(4) Der Vorlegung von Kurscheinen bedarf es nicht.
8 8.
Als Ausgaben, welche den in Tarifnummer 1c Abs. 2 genannten Zwecken dienen
und zu deren Deckung daher Einzahlungen steuerfrei ausgeschrieben werden können, sind u. a.
anzusehen:
a) solche Ausgaben, die sich aus der allmählichen Erschöpfung der Lagerstätten ergeben,
also bei einer bestehenden Bergwerksanlage die Kosten für die Bildung
neuer Sohlen in größeren Tiefen und für die dadurch bedingte Verstärkung oder
Erneuerung der Betriebsmaschinen, auch die Errichtung neuer bergbaulicher Anlagen
in anderen Teilen des Grubenfeldes, sofern dafür eine ältere Anlage von
ähnlicher Leistungsfähigkeit eingeht;
b) Ausgaben, die sich aus der Zunahme der natürlichen Hindernisse des Bergbaues
in den Gruben ergeben, z. B. die wegen Zunahme der Wasserzuflüsse entstehenden
Kosten für wasserdichte Auskleidungen und Dämme in Schächten und Strecken,
die Ausgaben für neue Wasserhaltungsmaschinen und Pumpen, ferner die wegen
Zunahme der Wärme= und Gasentwickelung erforderlich werdenden Aufwendungen
für Beschaffung erweiterter Einrichtungen für die Ventilation der Grube, neue Wetterschächte
und Wetterstrecken, Ventilatoren, Luftkompressoren usw. sowie die aus
der Zunahme der Entfernungen von den Schächten bis zu den Abbaufeldern
erwachsenden Kosten für neue erweiterte Förderwege und die dazu nötigen maschinellen
Einrichtungen;
c) Ausgaben für Anlagen, welche wegen veränderter Natur des Mineralvorkommens
oder wegen Veränderung des Marktes notwendig werden, z. B. für Umänderungen
der vorhandenen Sortieranstalten und Aufbereitungsanlagen;
d) Ausgaben für Einrichtungen, welche von den staatlichen Aufsichtsorganen zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter angeordnet werden sowie
die freiwilligen Aufwendungen der Bergwerksbesitzer für Wohlfahrtseinrichtungen;