Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 48. 511 
bestimmungen des Bundesrats von den Standesämtern, den Gerichten, den Notaren und 
den Verwaltungsbehörden den Erbschaftssteuerämtern zu machen sind. 
§ 5. 
Die Totenlisten der Standesämter sind nach den Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats für den Zeitraum eines Monats anzulegen und in den ersten zehn Tagen nach Ablauf 
des Monats dem Rentamte zu übersenden. Auf Grund der im 8§ 2 Abs. 2 der Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats erteilten Ermächtigung wird jedoch für Bayern bestimmt, 
daß die Totenlisten in Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern allmonatlich dreimal 
und zwar am 10., 20. und letzten des Monats abzuschließen und in den nächstfolgenden 
drei Tagen dem Rentamte zu übergeben sind. 
Die Totenlisten sind von den Standesämtern stets demjenigen Rentamte zu übersenden, 
zu dessen Bezirk der Standesamtsbezirk gehört. Sind in den Totenlisten Sterbfälle ent- 
halten, die zur Zuständigkeit eines anderen Rentamts oder eines Erbschaftssteueramts eines 
anderen Bundesstaats gehören, so hat das Rentamt sie dem zuständigen Rentamt oder nicht- 
bayerischen Erbschaftssteueramt unter Übersendung eines Auszugs aus der Totenliste mitzuteilen. 
Das im § 2 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats erwähnte Ver- 
zeichnis der Standesämter wird den Rentämtern durch die Distriktsverwaltungsbehörden 
mitgeteilt. 
§ 6. 
Wegen der Verpflichtung der Gerichte und Notare zur Mitteilung der Ausschlußurteile, 
durch welche eine Todeserklärung ausgesprochen wird, und zur Mitteilung der von ihnen 
beurkundeten Schenkungen wird auf die §§ 3, 31 der Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats verwiesen. 
In Ansehung der im § 40 des Erbschaftssteuergesetzes und im § 4 der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesrats vorgeschriebenen Mitteilung von Verfügungen von Todes wegen 
wird folgendes bestimmt: 
1. Die bayerischen Amtsgerichte haben die Mitteilung der Verfügungen von Todes 
wegen in der Regel dadurch zu machen, daß sie nach der Eröffnung der Verfügung die Nach- 
laßakten dem Rentamte übersenden; zu dem übersendungsschreiben ist das anliegende Formular I 
zu verwenden. Es hängt von den Umständen des Falles ab, ob, wenn Beteiligte, die im 
Eröffnungstermine nicht anwesend waren, noch vernommen werden müssen, die übersendung 
der Nachlaßakten vor oder nach der Vernehmung der Beteiligten erfolgt; zu beachten ist dabei, 
daß es einerseits für das Rentamt häufig von Wert ist, die Äußerung aller Beteiligten zu 
kennen, andererseits naturgemäß die Verfügung dem Rentamte rechtzeitig mitzuteilen ist. 
2. Wenn die Mitteilung durch übersendung der Nachlaßakten aus besonderen Gründen 
untunlich ist, hat die Mitteilung durch übersendung einer beglaubigten Abschrift zu erfolgen. 
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