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rsehund Verordnungs
für das
Königreich Bayern.
Nr. 8.
München, den 21. Februar 1906.
JInhalt-Bekanntmachung
vom 16. Februar 1906, die Einführung einer Sicherheitsdienstauszeichnung für die K. Gendarmerie
und die K. Schutzmannschaft München betreffend. — Bekanntmachung vom 19. Februar 1906,
den Vollzug des Reblausgesetzes, hier die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft betreffend. — Königlich Allerhöchste
Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen.
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Nr. 3351 a.#
Bekanntmachung, die Einführung einer Sicherheitsdienstauszeichnung für die K. Gendarmerie
und die K. Schutzmannschaft München betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern und fK. Kriegsministerium.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern
Verweser, haben unterm 10. Februar 1906 die Einführung einer Sicherheitsdienst-Auszeichnung
mit folgenden Bestimmungen Allerhöchst zu genehmigen geruht:
Die Auszeichnung 1. Klasse wird nach 35 jähriger, die Auszeichnung 2. Klasse nach
20 jähriger zufriedenstellender Dienstleistung in der K. Gendarmerie oder in der K. Schutzmannschaft
München durch das K. Gendarmerie-Korps-Kommando beziehungsweise durch
das Präsidium der K. Regierung von Oberbayern verliehen.
Die Sicherheitsdienst-Auszeichnung besteht aus einem hellbronzenen Kreuze mit der
Namenschiffer Seiner Königlichen Hoheit auf der Vorderseite und dem bayerischen Löwen
mit Szepter und Schwert auf der Rückseite; sie wird an einem blauen Seidenbande mit
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