Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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rsehund  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  8.

München,  den  21.  Februar  1906.

 

JInhalt-Bekanntmachung

  vom  16.  Februar  1906,  die  Einführung  einer  Sicherheitsdienstauszeichnung  für  die  K.  Gendarmerie
  und  die  K.  Schutzmannschaft  München  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  19.  Februar  1906,
den  Vollzug  des  Reblausgesetzes,  hier  die  Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste
  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

 

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Nr.  3351  a.#

Bekanntmachung,  die  Einführung  einer  Sicherheitsdienstauszeichnung  für  die  K.  Gendarmerie
und  die  K.  Schutzmannschaft  München  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fK.  Kriegsministerium.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  unterm  10.  Februar  1906  die  Einführung  einer  Sicherheitsdienst-Auszeichnung
  mit  folgenden  Bestimmungen  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht:

Die  Auszeichnung  1.  Klasse  wird  nach  35  jähriger,  die  Auszeichnung  2.  Klasse  nach
20  jähriger  zufriedenstellender  Dienstleistung  in  der  K.  Gendarmerie  oder  in  der  K.  Schutzmannschaft
  München  durch  das  K.  Gendarmerie-Korps-Kommando  beziehungsweise  durch
das  Präsidium  der  K.  Regierung  von  Oberbayern  verliehen.

Die  Sicherheitsdienst-Auszeichnung  besteht  aus  einem  hellbronzenen  Kreuze  mit  der
Namenschiffer  Seiner  Königlichen  Hoheit  auf  der  Vorderseite  und  dem  bayerischen  Löwen

mit  Szepter  und  Schwert  auf  der  Rückseite;  sie  wird  an  einem  blauen  Seidenbande  mit
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