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6. für die etwaige Wiederherstellung des Triftrechens oder für die etwaige
Herstellung besonderer Anlagen gegen Überschwemmungsgefahr bei der Saline
Traunstein sowie für Errichtung einer elektrischen Förderung beim Eisenstein-
bergbau Amberg;
7. für fortlaufende und vorübergehende Unterstützungen an das Kanzleipersonal bei
den Gerichten und Staatsanwaltschaften mit der Bestimmung, daß der unver-
wendet gebliebene Kredit zur Gründung eines besonderen Unterstützungsfonds für
dieses Personal verwendet wird;
8. für fortlaufende und vorübergehende Unterstützungen der Notariatsgehilfen mit der
Bestimmung, daß der unverwendet gebliebene Kredit zur Gründung eines besonderen
Unterstützungsfonds für dieses Personal verwendet wird;
9. für Zwecke der Zwangserziehung mit der Bestimmung, daß der unverwendet
gebliebene Kredit zur Gewährung von Zuschüssen für Gründung geeigneter An-
stalten und Erweiterung bestehender Anstalten verwendet wird;
10. für Leistungen des Staates an Kirchen, Pfarreien, Benefizien 2c. — Ziff. XXII
Kap. 1 § 2 des Etats der Ausgaben für kirchliche Zwecke — mit der Bestimmung,
daß der unverwendet gebliebene Kredit zur Entlastung der mit der Baulast be-
hafteten katholischen Pfründebesitzer insbesondere durch Förderung der Gründung
von Pfründebaufonds verwendet wird.
Ferner werden die in den 88 15, 16 und 18 des Finanzgesetzes vom 5. Mai 1890,
in § 15 des Finanzgesetzes vom 26. Mai 1892, in den §§ 15 und 16 des Finanz-
gesetzes vom 11. Juni 1894, in den 8§§ 14 und 15 des Finanzgesetzes vom 17. Juni 1896,
in den §§# 14, 15 und 16 des Finanzgesetzes vom 15. Juni 1898, in den §§ 14, 15
und 16 des Finanzgesetzes vom 30. Juni 1900, in § 15 des Finanzgesetzes vom
10. August 1902, endlich in den §§ 14, 15, 18 und 19 des Finanzgesetzes vom
10. August 1904 auf die Erübrigungen der XVIII. mit XXVI. Finanzperiode ange-
wiesenen Kredite aufrecht erhalten.
§ 2.
Der gemäß § 2 Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 28. April 1882 als Verstärkung
des allgemeinen Betriebskapitals verbliebene Rest zu 22 108 320. 08 J aus den Anlehen
nach § 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1879, die zeitweise Verstärkung des Betriebsfonds
der K. Zentralstaatskasse betreffend, und nach § 2 Abs. 3 des Finanzgesetzes vom
25. Februar 1880 hat auch während des Laufes der XXVIII. Finanzperiode als Ver-
stärkung des allgemeinen Betriebskapitales zu dienen.
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