Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 2 Abs. 1, sowie zur Vornahme von 
Untersuchungen nach Art. 2 Abs. 6 des übereinkommens sind in Bayern auch die städtischen 
Bezirkstierärzte und die Grenztierärzte befugt. 
Zur Ausstellung von Zeugnissen nach Ziff. 4 des Schlußprotokolls sind ermächtigt: 
der Wiener Jockei-Klub für Osterreich, der Budapester Magyar Lovaregylet für Ungarn, der 
Union Klub in Berlin und der Münchener Rennverein für Deutschland. 
§ 5. 
Der Verkehr mit Tieren, die zu Zirkusschaustellungen, für zoologische Gärten, Wild- 
parks und ähnliche Anlagen oder Zwecke bestimmt sind, aus Osterreich-Ungarn nach Bayern 
ist ohne die Beibringung von Viehpässen gestattet, wenn die Tiere auf der Eisenbahn von 
anderen für den gewöhnlichen Verkehr bestimmten Tieren abgesondert befördert, bei der grenz- 
tierärztlichen Untersuchung an der Eintrittsstelle (§ 7) seuchenfrei befunden und von der 
Entladestation unmittelbar an den Bestimmungsort verbracht werden. 
Bestehen für eine Tiergattung Einfuhrverbote, so darf die Einfuhr nur auf besondere 
Genehmigung des Staatsministeriums des Innern erfolgen. 
86. 
Als Grenzbezirke im Sinne der Ziff. 5 Abs. 2 des Schlußprotokolls gelten: 
a) für Osterreich-Ungarn die Gebiete der unmittelbar an Bayern angrenzenden poli- 
tischen Bezirke (Bezirkshauptmannschaften und mit eigenem Statut versehene Städte), 
b) für Bayern die Gebiete der unmittelbar an Osterreich angrenzenden Distriktsver- 
waltungsbezirke (Bezirksämter und kreisunmittelbare Städte). 
§ 7. 
Zu 5n 3 des Der Grenztierarzt hat an der Eintrittsstelle die vorgeschriebenen Viehpässe auf ihre 
eintommens ordnungsmäßige Ausfertigung zu prüfen, die Identität der Tiere festzustellen und die Tiere 
mit Ziff. 7 des auf Seuchenfreiheit (vergl. § 1 Abs. 3) sorgfältig zu untersuchen. 
Aechahr Findet der Grenztierarzt die Viehpässe völlig in Ordnung, die Identität der Tiere 
gesichert und ihren Gesundheitszustand unverdächtig, so hat er 
a) die Eintrittsstelle, den Zeitpunkt (Tag, Monat, Jahr) des Grenzübertrittes sowie 
Zeichen und Nummer des Ankunftswagens auf den Viehpässen zu vermerken und 
b) dem Einbringer zur Erwirkung der zollamtlichen Eintrittsbehandlung die Einfuhr- 
erlaubnis schriftlich zu erteilen. 
§ 8. 
Bei Rennpferden, für die den Bedingungen in Ziff. 4 des Schlußprotokolls genügt 
ist, kommt die grenztierärztliche Untersuchung in Wegfall.
	        
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