Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 9. 59 
14. 
Die Verständigung gemäß Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens hat im Falle des Abs. 1 
dieses Artikels durch den Grenztierarzt, im Falle des Abs. 3 durch die Distriktspolizeibehörde 
und zwar stets telegraphisch zu erfolgen. 
Zurzeit sind Kommissare nicht namhaft gemacht. 
§ 15. 
Die hier in Betracht kommenden Behörden sind in Bayern die Distriktspolizeibehörden, 3 #r. 7 
in OÖsterreich die politischen Bezirksbehörden. [ll 2! es 
Handelt es sich um Maul= und Klauenseuche, so hat die Verständigung unverweilt einkommens 
telegraphisch zu geschehen. 
Bei vereinzeltem Auftreten (Ziff. 6 des Schlußprotokolls) von Milzbrand, Rauschbrand, 
Wild= und Rinderseuche, Bläschenausschlag des Rindviehs und der Wallache, sowie von 
Rotlauf bei Schweinen bedarf es einer Verständigung nicht. 
8 16. 
Tiere, die im kleinen Grenzverkehr aus Osterreich nach Bayern zur Weide auf nicht Zu Art. 9 des 
länger als einen Tag eingebracht werden, unterliegen der grenztierärztlichen Untersuchung nicht. -—*ies: 
Im Falle des Art. 9 Abs 2 des Übereinkommens darf die Rückkehr der von der Seuche mit Ziff. 13 
noch nicht ergriffenen Tiere aus Osterreich. nach Bayern nur nach Genehmigung der Kreis- Pwchur. 
regierung, Kammer des Innern, erfolgen. Die seuchenpolizeilichen Sicherungsmaßregeln sind " 
von dieser Stelle mit der beteiligten csterreichischm Landesregierung oder Statthalterei zu 
vereinbaren. 
Die Feststellung, ob im Sinne der Ziff. 13. des Schlußprotokolls hinsichtlich der Ge- 
sundheit der auf Weiden in Bayern befindlichen Tiere österreichischer Herkunft keine Bedenken 
bestehen, obliegt dem Bezirkstierarzt. 
8 17. 
Die Erfüllung der Bedingungen in Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens wird für 31 Nrt. 10 des 
den Grenzverkehr aus Osterreich nach Bayern bis auf weiteres nachgelassen. ner 
§ 18. 
Für den Grenzverkehr mit Pferden gelten außerdem noch folgende besonderen Bestimmungen: 
1. Die Vergünstigung nach Art. 10 Abs. 1 des libereinkommens wird auf die bis 
zu 25 Kilometer von der bayerischen Grenze entfernt liegenden österreichischen Ortschaften 
ausgedehnt.
	        
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