Nr. 9. 59
14.
Die Verständigung gemäß Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens hat im Falle des Abs. 1
dieses Artikels durch den Grenztierarzt, im Falle des Abs. 3 durch die Distriktspolizeibehörde
und zwar stets telegraphisch zu erfolgen.
Zurzeit sind Kommissare nicht namhaft gemacht.
§ 15.
Die hier in Betracht kommenden Behörden sind in Bayern die Distriktspolizeibehörden, 3 #r. 7
in OÖsterreich die politischen Bezirksbehörden. [ll 2! es
Handelt es sich um Maul= und Klauenseuche, so hat die Verständigung unverweilt einkommens
telegraphisch zu geschehen.
Bei vereinzeltem Auftreten (Ziff. 6 des Schlußprotokolls) von Milzbrand, Rauschbrand,
Wild= und Rinderseuche, Bläschenausschlag des Rindviehs und der Wallache, sowie von
Rotlauf bei Schweinen bedarf es einer Verständigung nicht.
8 16.
Tiere, die im kleinen Grenzverkehr aus Osterreich nach Bayern zur Weide auf nicht Zu Art. 9 des
länger als einen Tag eingebracht werden, unterliegen der grenztierärztlichen Untersuchung nicht. -—*ies:
Im Falle des Art. 9 Abs 2 des Übereinkommens darf die Rückkehr der von der Seuche mit Ziff. 13
noch nicht ergriffenen Tiere aus Osterreich. nach Bayern nur nach Genehmigung der Kreis- Pwchur.
regierung, Kammer des Innern, erfolgen. Die seuchenpolizeilichen Sicherungsmaßregeln sind "
von dieser Stelle mit der beteiligten csterreichischm Landesregierung oder Statthalterei zu
vereinbaren.
Die Feststellung, ob im Sinne der Ziff. 13. des Schlußprotokolls hinsichtlich der Ge-
sundheit der auf Weiden in Bayern befindlichen Tiere österreichischer Herkunft keine Bedenken
bestehen, obliegt dem Bezirkstierarzt.
8 17.
Die Erfüllung der Bedingungen in Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens wird für 31 Nrt. 10 des
den Grenzverkehr aus Osterreich nach Bayern bis auf weiteres nachgelassen. ner
§ 18.
Für den Grenzverkehr mit Pferden gelten außerdem noch folgende besonderen Bestimmungen:
1. Die Vergünstigung nach Art. 10 Abs. 1 des libereinkommens wird auf die bis
zu 25 Kilometer von der bayerischen Grenze entfernt liegenden österreichischen Ortschaften
ausgedehnt.