Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 9. 67 
8 43. 
Nach erfolgter grenztierärztlicher und zollamtlicher Abfertigung ist das eingeführte Vieh 
unverzüglich und auf dem kürzesten Wege an den Bestimmungsort zu verbringen. Auf 
dem Wege dahin darf den Tieren die zur Erholung nötige Ruhe und, wenn größere Ent- 
fernungen zurückgelegt werden müssen, auch das Übernachten in einem nicht mit Klauenvieh 
besetzten Stalle gestattet werden. 
Der Wirtschaftsbesitzer hat das Eintreffen des Viehes am Bestimmungsort binnen 
3 Tagen der Ortspolizeibehörde unter Vorlage des Einfuhr-Erlanbnisscheins anzuzeigen. 
Die erfolgte Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde auf dem Erlaubnisschein zu bestätigen. 
Eine neue Erlaubnis zur Einfuhr darf nur erteilt werden, wenn der frühere Erlaubnis- 
schein vorgelegt und mit dem Vermerk der Ortspolizeibehörde über die Anzeige (Abs. 2) 
versehen ist. 
Die Ortspolizeibehörden derjenigen Gemeinden, in welche eine Einfuhr im Sinne des 
§ 34 stattfindet, haben über die Einbringung des Viehes und die Erstattung der Anzeigen 
(Abs. 2) ein Verzeichnis nach Anlage 5 zu führen. 
8 44. 
Die Einfuhr darf durch Mittelspersonen nur dann bewirkt werden, wenn dabei ein 
Mißbrauch der Einfuhrerlaubnis ausgeschlossen ist. 
* 5. 
Das eingeführte Vieh darf 30 Tage lang nach seinem Eintreffen am Bestimmungs- 
orte weder veräußert noch aus dem Flurbereiche des Bestimmungsortes entfernt werden 
(Standfrist) und ist von der Berührung mit dem Vieh anderer Gehöfte fernzuhalten. 
Die Benützung des eingeführten Viehes zu Gespanndiensten in den benachbarten Orts- 
gemarkungen, sowie der Wechsel des Weideplatzes mit solchem Vieh ist jedoch auch während 
der Standfrist gestattet. 
§ 46. 
Die Erteilung weiterer Erlaubnisscheine ist solchen Wirtschaftsbesitzern zu versagen, die 
mit der erteilten Einfuhrerlaubnis Mißbrauch treiben oder das eingeführte Vieh nur solange 
behalten, als dies zur Einhaltung der Standfrist nötig ist, um es dann im Inlande zu 
veräußern. 
§ 47. 
Zuwiderhandlungen sind nach § 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und 
§ 66 Ziff. 1 des Viehseuchengesetzes strafbar.
	        
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