Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Art.  67.

Zur  Erzielung  eines  entsprecheuden  Ausgleiches  kann  ferner  das  einzelnen  Berechtigten
gehörende  Wasser  oder  ein  Teil  desselben  zeitweise  in  Anspruch  genommen  werden,  sofern
diesen  kein  erheblicher  Nachteil  erwächst  und  den  übrigen  Beteiligten  ein  bedeutender  Vorteil

verschafft  wird.
Abs.  2.  Hierbei  hat  die  Verwaltungsbehörde  die  Zeiten  und  die  Wassermengen  für

die  Benützung  festzusetzen.
Art.  68.

Zur  Herbeiführung  eines  Ausgleiches  ist  die  Verwaltungsbehörde  erforderlichenfalls  auch
befugt,  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  des  Art.  45  Abs.  1  Ziff.  2  die  Regulierung,
Abänderung,  den  Umbau  oder  die  Neuherstellung  einer  Bewässerungsanlage  anzuordnen,
sofern  den  Wässerungsberechtigten  kein  erheblicher  Nachteil  erwächst  und  anderen  Beteiligten
ein  bedeutender  Vorteil  verschafft  wird.

Art.  69.

In  den  Fällen  der  Artikel  65  bis  68  ist  denjenigen,  deren  Rechte  durch  die  im  Ausgleichsverfahren
  getroffenen  Anordnungen  beeinträchtigt  werden,  der  ihnen  daraus  entstehende
Schaden  insoweit  zu  ersetzen,  als  er  nicht  durch  den  sich  aus  der  Anordnung  ergebenden  Vorteil

  aufgewogen  wird.
Art.  70.

Die  Verwaltungsbehörde  ist  auch  befugt,  im  Ausgleichsverfahren  die  Zuweisung  fremden
Wassers  (Art.  157),  den  Anschluß  einer  Anlage  an  das  gegenüberliegende  Ufergrundstück
(Art.  158),  die  Mitbenützung  einer  bestehenden  Anlage  (Art.  159,  162),  die  Benützung
fremder  Grundstücke  zur  ober=  oder  unterirdischen  Zu=  oder  Ableitung  des  Wassers  (Art.  160)
und  die  Abänderung  einer  vorhandenen  Anlage  (Art.  163,  164)  zu  verfügen.  Der  Art.  69
findet  entsprechende  Anwendung.

Art.  71.

Die  im  Ausgleichsverfahren  erwachsenen  Kosten  sind  von  den  Beteiligten  nach  Maßgabe
  der  ihnen  durch  das  Ausgleichsverfahren  zugehenden  Vorteile  zu  tragen.
Abs.  2.  Das  Gleiche  gilt  von  den  nach  Art.  69  zu  leistenden  Entschädigungen.

Art.  72.

Bei  Entscheidung  der  Frage,  ob  und  bis  zu  welchem  Betrage  das  Wasser  einem
Nutzungsberechtigten  entbehrlich  sei,  muß  auf  die  kleinsten  Wassermengen  und  bei  Triebwerken
  auf  eine  entsprechende  Wasserreserve  Bedacht  genommen  werden.