Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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26.

„Schreibfehler,  Rechnungsfehler  und  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten,  die
in  dem  Urteile  vorkommen,  sind  jederzeit  auch  von  Amtswegen  zu  berichtigen.
Uber  die  Berichtigung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  entschieden

  werden.

Der  Berichtigungsbeschluß  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  den

Mitgliedern,  die  das  Urteil  unterzeichnet  haben,  erlassen;  er  wird  auf  der  Urschrift
des  Urteils  wie  auch  auf  den  Ausfertigungen  vermerkt."“

§  27.

„Wenn  ein  von  einer  Partei  geltend  gemachter  Haupt=  oder  Nebenanspruch
oder  der  Kostenpunkt  bei  der  Entscheidung  ganz  oder  teilweise  übergangen  ist,
so  ist  auf  Antrag  das  Ulrteil  durch  nachträgliche  Entscheidung  zu  ergänzen.

übber  diesen  Antrag  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  entschieden
werden,  soweit  es  sich  um  einen  Nebenanspruch  oder  um  den  Kostenpunkt  handelt.
Der  Ergänzungsbeschluß  wird  auf  der  Urschrift  des  Urteils  und  den  Ausfertigungen

  vermerkt.“

München,  den  29.  Januar  1907.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

Hofdienst  Machricht.

Im  Namen  Beiner  Mojestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  19.  Jannar  1907  den  Grafen  Nicolas
von  Arco-Zinneberg,  auf  sein  alleruntertänigstes
  Ansuchen  zum  Königlichen  Kammerjunker
  zu  ernennen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  24.  Januar  1907  allergnädigst

  bewogen  gefunden,  dem  Präsidenten
der  K.  Regierung  der  Pfalz,  Adolf  Ritter
von  Neuffer  für  das  ihm  von  Seiner
Majestät  dem  Kaiser  von  Osterreich  verliehene
Großkreuz  des  Kaiserlich  Osterreichischen  Franz
Joseph-Ordens,  dem  K.  Hofkutscher  Georg
Stöger  für  die  ihm  von  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Herzoge  von  Sachsen-Coburg  und
Gotha  verliehene  silberne,  dem  Herzoglich
Sachsen-Ernestinischen  Hausorden  angereihte
Verdienstmedaille  und  dem  K.  Hofkutscher
Johann  Nepomuk  Zauner  für  die  ihm  von
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Fürsten  von
Bulgarien  verliehene  bronzene  Verdienst-Medaille
  mit  der  Krone

die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.