Grsetz-und Vererduunzshuut
für das
Königreich Bayern.
Nr. 7.
- München, den 4. Februar 1907.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 30. Jannar 1907, die Neuregelung des bayerischen Portofreiheitswesens betreffend. —
Bekanntmachung vom 31. Januar 1907, die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches betreffend. —. Hofdienst-Nachricht.
Nr. 765/IX.
Bekanntmachung, die Neuregelung des bayerischen Portofreiheitswesens betreffend.
Kl. Staatsministerium des föniglichen Hauses und des Außern, K. Staatsministerinm
der Instiz, K. Staatsministerium des Innern, ti. Staatsministerium des Innern für
Kirchen= und Schulangelegenheiten, tl. Staatsministerium der Finanzen, K. Staatsministerium
für Verkehrsangelegenheiten.
Es ist beabsichtigt mit Wirkung vom 1. Januar 1908 an das bayerische Portofreiheitswessen
neu zu regeln.
Hienach sollen die Postgebühren für die Mehrzahl der künftig portopflichtigen, amtlichen
Sendungen nicht einzeln von den Absendern entrichtet, sondern in Form jährlicher Bauschsummen
von den beteiligten Staatsverwaltungen an die Postkasse vergütet werden (Portoablösung).
Damit die Höhe der Bauschsummen bemessen werden kann, müssen in der Zeit vom
1. März mit 30. Juni 1907 von den bayerischen Postanstalten eingehende Ermittlungen
über den Umfang des künftig unter die Portoablösung fallenden amtlichen Postversandts nach
besonderer Anweisung vorgenommen werden.