Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

 

Grsetz-und  Vererduunzshuut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  7.

-  München,  den  4.  Februar  1907.

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  30.  Jannar  1907,  die  Neuregelung  des  bayerischen  Portofreiheitswesens  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  31.  Januar  1907,  die  Gebühren  für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland
eingehenden  Fleisches  betreffend.  —.  Hofdienst-Nachricht.

 

 

 

 

Nr.  765/IX.
Bekanntmachung,  die  Neuregelung  des  bayerischen  Portofreiheitswesens  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  föniglichen  Hauses  und  des  Außern,  K.  Staatsministerinm

der  Instiz,  K.  Staatsministerium  des  Innern,  ti.  Staatsministerium  des  Innern  für

Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,  tl.  Staatsministerium  der  Finanzen,  K.  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten.

Es  ist  beabsichtigt  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1908  an  das  bayerische  Portofreiheitswessen
  neu  zu  regeln.

Hienach  sollen  die  Postgebühren  für  die  Mehrzahl  der  künftig  portopflichtigen,  amtlichen
Sendungen  nicht  einzeln  von  den  Absendern  entrichtet,  sondern  in  Form  jährlicher  Bauschsummen
  von  den  beteiligten  Staatsverwaltungen  an  die  Postkasse  vergütet  werden  (Portoablösung).


Damit  die  Höhe  der  Bauschsummen  bemessen  werden  kann,  müssen  in  der  Zeit  vom
1.  März  mit  30.  Juni  1907  von  den  bayerischen  Postanstalten  eingehende  Ermittlungen
über  den  Umfang  des  künftig  unter  die  Portoablösung  fallenden  amtlichen  Postversandts  nach
besonderer  Anweisung  vorgenommen  werden.