Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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bei  Verlust  derselben  innerhalb  dreier  Monate  zu  melden,  binnen  dieser  Frist  aber  mit
Zahlung  an  Capital  und  Zinsen  anstehen.

Wird  innerhalb  dieser  Frist  das  Buch  durch  einen  Anderen,  als  den,  der  den  Verlust  an—
gezeigt,  bei  der  Cassenerpedition  producirt,  so  wird  die  Sache  zu  weiterer  Erörterung  sofort  an
die  hiesige  Gerichtsbehörde  abgegeben,  wo  nicht,  so  erhält  der  Anzeiger  nach  Verfluß  jener  drei
Monate,  wenn  er  zuvor  sein  Eigenthum  und  den  Verlust  vor  der  hiesigen  Gerichtsbehörde
oder  auf  sein  Verlangen  auf  dießfalls  erlassene  Requisition  vor  seiner  persönlichen  Obrigkeit,
eidlich  bestärkt  haben  wird,  Zahlung  oder  ein  neues  Buch,  und  das  alte  ist  sodann  für  völlig
ungültig  zu  halten.

Jeder  Inhaber  eines  Sparcassenbuchs  hat  daher  solches  sorgfältig
aufzubewahren  und,  dafern  ihm  solches  abhanden  kommen  sollte,  sofort  am  nächsten  Erpeditionstage
  bei  der  Deputation  hiervon  Anzeige  zu  erstatten,  im  Unterlassungsfalle  aber  sich
selbst  den  daraus  für  ihn  entstehenden  Nachtheil  beizumessen.

#eemmerung  §#  4.  Die  eingezahlten  Gelder  nebst  Zinsen,  sowie  die  darüber  ausgestellten  Einlage-und
bucher  Quittungsbücher  sind  einer  Verkümmerung  nicht  unterworfen;  jedoch  mag  dadurch  die  Hülfsvollstreckung
  in  die  bei  einem  Schuldner  sich  vorfindenden  Einlage=  und  OQuittungsbücher  keineswegs

  ausgeschlossen  werden.

.  .-Wiedereinsetz—
  8  15.  Gegen  alle  in  diesem  Sparcassenregulative  angedrohten  Rechtsnachtheile  und  gegen

rie  Sen  w  Versäumniß  der  darin  festgesetzten  Fristen  findet  eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
sindet  nicht  nicht  Statt.

Statt.

 

 

Letzte  Absendung:  am  2ten  December  1852.