Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  81.  1075

oder  andere  Eisenbahnverwaltungen,  die  grundsätzliche  Regelung  des  Güterwagenverkehrs  mit
anderen  Eisenbahnverwaltungen  und  edie  Vertretung  der  Staatseisenbahnverwaltung  in  den
Güterwagenverbänden  nach  näherer  Anordnung  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten,
  die  Überwachung  der  Geschäfte  der  Hauptwagenverteilung.

11.  Die  Genehmigung  zur  Anbringung  von  Automaten  und  Plakaten  in  den  Eisenbahnzügen
  und  zur  unentgeltlichen  Abgabe  von  Preßerzeugnissen  an  Reisende.

12.  Die  Herstellung  der  Ubersicht  über  die  Zugführer=  und  Schaffnerkurse.

13.  Die  Aufnahme,  Verwendung  und  Entlassung  der  Dienstfrauen;  die  Aufstellung
der  Fahrkurse  für  dieselben.

14.  Die  Beschaffung,  Verwaltung  und  Abgabe  der  Tarife,  Drucksachen  und  Regiematerialien,
  soferne  sie  nicht  für  den  ganzen  Bereich  von  der  Eisenbahndirektion  München
gemeinsam  zu  beschaffen  sind.

15.  Die  Vertretung  der  Verwaltung  bei  den  Verhandlungen  mit  anderen  Verwaltungen
  über  die  Führung  der  direkten  Güterkurse.

16.  Die  Bearbeitung  des  Transportdienstbuches.

17.  Die  Aufstellung  der  Ladevorschriften.

8)  §  4  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:
Den  Amtern  ist  die  Erledigung  einzelner  Geschäftsaufgaben  für  das  ganze  Verwaltungsgebiet
  oder  für  das  rechtsrheinische  Bayern  übertragen.
9)  In  §  4a,  b,  f,  g,  hat  die  Überschrift  zu  lauten:
a)  dem  Personalamt  der  Staatseisenbahnen
für  das  ganze  Verwaltungsgebiet:
b)  dem  Revisionsamt  der  Staatseisenbahnen
für  das  ganze  Verwaltungsgebiet:

f)  dem  Bankonstruktionsamt  der  Staatseisenbahnen
für  das  ganze  Verwaltungsgebiet:

8)  dem  Maschinenkonstruktionsamt  der  Staatseisenbahnen
für  das  ganze  Verwaltungsgebiet:
10)  In  §  44,  i,  k.  1,  hat  die  Überschrift  zu  lauten:

d)  dem  Reklamationsamt  der  Staatseisenbahnen  rechts  des  Rheins
für  das  rechtsrheinische  Bayern: