Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  87.  1205

§  1.
Die  K.  Schutzmannschaft  für  die  Haupt=  und  Residenzstadt  München  ist  im  allgemeinen
bestimmt,  die  Zivilbehörden  in  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit
und  in  Handhabung  der  hierüber  erlassenen  Gesetze  und  Anordnungen  zu  unterstützen.

§  2.
Die  Schutzmannschaft  ist  unter  Oberleitung  der  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer
des  Innern,  und  des  Staatsministeriums  des  Innern  der  Polizeidirektion  München  angegliedert.
Die  Beamten  der  Schutzmannschaft  sind  Beamte  der  Polizeidirektion.

§  3.
Die  Schutzmannschaft  ist  ein  Zivilinstitut  mit  militärischer  Organisation.
Die  Bekleidung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  wird  von  Uns  bestimmt.

§  4.

Die  Schutzmannschaft  besteht  aus  Polizeioffizieren  (Polizeimajor,  Polizeihauptmann,
Polizeioberleutnant,  Polizeileutnant),  einem  Rendanten,  Oberwachtmeistern,  Wachtmeistern
und  Schutzmännern.

§  5.

Der  Polizeimajor  hat  unter  Mitwirkung  der  übrigen  Polizeioffiziere  nach  den  Anordnungen

  des  Vorstands  der  Polizeidirektion  das  Kommando  über  die  Schutzmannschaft

zu  führen.

Im  Falle  der  Verhinderung  oder  Beurlaubung  des  Polizeimajors  vertritt  dessen  Stelle
der  rangälteste  Polizeioffizier.

§  6.

Die  Schutzmannschaft  ist  in  Bezirksabteilungen,  anschließend  an  die  Polizeibezirke,
und  in  Stationen  gegliedert.

Außerdem  besteht  eine  berittene  Abteilung.

Die  Abteilungen  werden  von  Oberwachtmeistern,  die  Stationen  von  Wachtmeistern  befehligt.

Die  Stärke  der  Abteilungen  und  Stationen  wird  von  der  Polizeidirektion  bestimmt.

§  7.
Zur  Meldung  und  Aufnahme  in  die  Schutzmannschaft  ist  erforderlich,  daß  der  Bewerber
1.  seiner  Dienstpflicht  in  der  aktiven  Armee  genügt  hat;

2.  im  Lebensalter  von  24  bis  36  Jahren  steht;
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