Nr. 87. 1205
§ 1.
Die K. Schutzmannschaft für die Haupt= und Residenzstadt München ist im allgemeinen
bestimmt, die Zivilbehörden in Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
und in Handhabung der hierüber erlassenen Gesetze und Anordnungen zu unterstützen.
§ 2.
Die Schutzmannschaft ist unter Oberleitung der Regierung von Oberbayern, Kammer
des Innern, und des Staatsministeriums des Innern der Polizeidirektion München angegliedert.
Die Beamten der Schutzmannschaft sind Beamte der Polizeidirektion.
§ 3.
Die Schutzmannschaft ist ein Zivilinstitut mit militärischer Organisation.
Die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung wird von Uns bestimmt.
§ 4.
Die Schutzmannschaft besteht aus Polizeioffizieren (Polizeimajor, Polizeihauptmann,
Polizeioberleutnant, Polizeileutnant), einem Rendanten, Oberwachtmeistern, Wachtmeistern
und Schutzmännern.
§ 5.
Der Polizeimajor hat unter Mitwirkung der übrigen Polizeioffiziere nach den Anordnungen
des Vorstands der Polizeidirektion das Kommando über die Schutzmannschaft
zu führen.
Im Falle der Verhinderung oder Beurlaubung des Polizeimajors vertritt dessen Stelle
der rangälteste Polizeioffizier.
§ 6.
Die Schutzmannschaft ist in Bezirksabteilungen, anschließend an die Polizeibezirke,
und in Stationen gegliedert.
Außerdem besteht eine berittene Abteilung.
Die Abteilungen werden von Oberwachtmeistern, die Stationen von Wachtmeistern befehligt.
Die Stärke der Abteilungen und Stationen wird von der Polizeidirektion bestimmt.
§ 7.
Zur Meldung und Aufnahme in die Schutzmannschaft ist erforderlich, daß der Bewerber
1. seiner Dienstpflicht in der aktiven Armee genügt hat;
2. im Lebensalter von 24 bis 36 Jahren steht;
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