Nr. 87. 1209
2. Bis zur Erlassung neuer Bestimmungen über Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung
der Schutzmannschaft bleiben die Vorschriften vom 4. Mai 1907
(Gesetz= und Verordnungsblatt S. 249) mit der Maßgabe in Geltung, daß
die Wachtmeister die bisherige Stationskommandanten-Uniform mit Wachtmeisters-Kokarde,
-Portepee und Auszeichnungsknöpfen,
die Oberwachtmeister neuer Norm die bisherige Wachtmeisters-Uniform,
der Rendant die seitherige Oberwachtmeisters-Uniform,
die im Kriminaldienste verwendeten Mannschaften ausschließlich Zivilkleidung
tragen.
München, den 21. Dezember 1908.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
v. Prettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat v. Schreiber.
Nr. 23/10149.
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend.
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Nachstehend wird eine auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, demnach auch mit Gültigkeit für den Postverkehr
zwischen Bayern, dem Reichs-Postgebiet und Württemberg erlassene Verordnung des
Reichskanzlers vom 12. Dezember 1908, betreffend Anderung der Postordnung für das Deutsche
Reich vom 20. März 1900 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 18 vom 31. März 1900)
bekannt gegeben.
München, den 21. Dezember 1908.
v. Frauendorfer.
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