Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  14.  109

Etwaige  Abstimmungen  sind  so  vorzunehmen  und  zu  protokollieren,  daß  das  Ergebnis
derselben  bezüglich  der  Arbeitgeber  und  bezüglich  der  Arbeiter  getrennt  ersichtlich  ist.

§  47.

Mit  dem  vom  Berggewerbegericht  bezw.  dem  Ausschusse  beschlossenen  Gutachten  oder
Antrage  ist  eine  Abschrift  des  über  die  Verhandlungen  aufgenommenen  Protokolles  einzureichen.
Ist  über  ein  vom  Berggewerbegericht  erfordertes  Gutachten  ein  Beschluß  nicht  zu
Stande  gekommen,  so  ist  eine  Abschrift  des  über  die  Verhandlung  aufgenommenen  Protokolles

einzureichen.
V.  Kbschnitt.
Schlußbestimmungen.
§  48.

Diese  Bestimmungen  treten,  soweit  sie  die  Vornahme  der  Wahlen  betreffen,  sofort,
im  übrigen  am  1.  Juli  1908  in  Kraft.

*  49.

Die  am  1.  Juli  1908  bei  den  zuständigen  Behörden  bereits  anhängigen  Streitigkeiten
sind  bei  diesen  zur  Erledigung  zu  bringen.

§  50.
Die  Dienstaufsicht  über  das  Berggewerbegericht  hat  das  Oberbergamt  zu  führen.
München,  den  9.  März  1908.

Dr.  Frhr.  v.  Podemils.

Ordens-Verleihung.  haben  Sich  unterm  23.  Februar  1908  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Staatsrate

  i.  o.  D.,  Staatsminister  für  Verkehrs-In

  A#men  Seiner  Majestät  des  Läünigs.  angelegenheiten  Heinrich  Ritter  von  Frauen-Seine

  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  dorfer  das  Großkreunz  des  Verdienstordens
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  vom  heiligen  Michael  zu  verleihen.