Nr. 14. 109
Etwaige Abstimmungen sind so vorzunehmen und zu protokollieren, daß das Ergebnis
derselben bezüglich der Arbeitgeber und bezüglich der Arbeiter getrennt ersichtlich ist.
§ 47.
Mit dem vom Berggewerbegericht bezw. dem Ausschusse beschlossenen Gutachten oder
Antrage ist eine Abschrift des über die Verhandlungen aufgenommenen Protokolles einzureichen.
Ist über ein vom Berggewerbegericht erfordertes Gutachten ein Beschluß nicht zu
Stande gekommen, so ist eine Abschrift des über die Verhandlung aufgenommenen Protokolles
einzureichen.
V. Kbschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 48.
Diese Bestimmungen treten, soweit sie die Vornahme der Wahlen betreffen, sofort,
im übrigen am 1. Juli 1908 in Kraft.
* 49.
Die am 1. Juli 1908 bei den zuständigen Behörden bereits anhängigen Streitigkeiten
sind bei diesen zur Erledigung zu bringen.
§ 50.
Die Dienstaufsicht über das Berggewerbegericht hat das Oberbergamt zu führen.
München, den 9. März 1908.
Dr. Frhr. v. Podemils.
Ordens-Verleihung. haben Sich unterm 23. Februar 1908 allergnädigst
bewogen gefunden, dem K. Staatsrate
i. o. D., Staatsminister für Verkehrs-In
A#men Seiner Majestät des Läünigs. angelegenheiten Heinrich Ritter von Frauen-Seine
Königliche Hoheit Prinz Luit= dorfer das Großkreunz des Verdienstordens
pold, des Königreichs Bayern Verweser, vom heiligen Michael zu verleihen.