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g) wenn vereinzelte Finnen (beim Rindvieh Cysticercus inermis, beim Schweine
Cysticercus cellulosae) nachgewiesen sind;
n) wenn Organe oder sonstige Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu
erstrecken hat, den Bestimmungen des § 6 zuwider fehlen oder angeschnitten sind.
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmung im
Abs. 1 unter II B a unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere
beigebracht werden.
§ 19.
(1) Für zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette, gelten folgende Grundsätze:
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind:
a) alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, soweit nach der gemeinsamen
Herkunft, der Art der Verpackung und Beförderung oder den sonstigen Umständen
angenommen werden kann, daß eine Übertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden
hat, wenn auch nur an einem Fleischstück eine der im § 18 Abs. 1 unter I A aufgeführten
Krankheiten oder der begründete Verdacht einer derselben nachgewiesen ist;
b) das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke Rotlauf der Schweine,
Septicämie, Pyämie, Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser
Krankheiten nachgewiesen ist;
I) das einzelne Fleischstück, wenn in demselben Trichinen oder Finnen nachgewiesen sind;
d) die veränderten Teile bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und ähnlichen
Zersetzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten, unerheblicher Beschmutzung, Durchsetzung
von Organen mit Schmarotzern, die durch den Fleischgenuss auf den
Menschen nicht übertragen werden können (Leberegeln, Hülsenwürmern usw.);
wenn die Zahl oder Verteilung dieser Schmarotzer deren gründliche Entfernung
nicht gestattet, sind die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls sind
die Schmarotzer auszuschneiden und die Organe freizugeben.
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen ist das Fleisch, soweit es nicht nach 1 unschädlich
beseitigt werden muß, und zwar
A. die ganze Sendung,
a) wenn sämtliche daraus entnommenen Stichproben (§ 14 Abs. 3, 4) bei
der Prüfung auf die Behandlung mit verbotenen Stoffen (8 5 Nr. 3,
5 14 Abs. 1 unter b) oder, abgesehen von Därmen, auf die Durchpökelung
usw. (§ 3 Abs. 1, 2, § 14 Abs. 1 unter d) wegen desselben
Grundes beanstandet worden sind;
b) wenn auch nur ein Fleischstück als Hundefleisch oder als Fleisch von
Einhufern (§ 5 Nr. 2) erkannt ist;