Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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g)  wenn  vereinzelte  Finnen  (beim  Rindvieh  Cysticercus  inermis,  beim  Schweine
Cysticercus  cellulosae)  nachgewiesen  sind;

n)  wenn  Organe  oder  sonstige  Körperteile,  auf  welche  sich  die  Untersuchung  zu
erstrecken  hat,  den  Bestimmungen  des  §  6  zuwider  fehlen  oder  angeschnitten  sind.

(2)  Die  Zurückweisung  kann  bei  Beanstandungen  auf  Grund  der  Bestimmung  im
Abs.  1  unter  II  B  a  unterbleiben,  wenn  nachträglich  für  die  Ware  entsprechende  Begleitpapiere
  beigebracht  werden.

§  19.

(1)  Für  zubereitetes  Fleisch,  ausgenommen  Fette,  gelten  folgende  Grundsätze:

I.  In  unschädlicher  Weise  zu  beseitigen  sind:

a)  alle  zu  der  betreffenden  Sendung  gehörigen  Packstücke,  soweit  nach  der  gemeinsamen
Herkunft,  der  Art  der  Verpackung  und  Beförderung  oder  den  sonstigen  Umständen
angenommen  werden  kann,  daß  eine  Übertragung  des  Krankheitsstoffs  stattgefunden
hat,  wenn  auch  nur  an  einem  Fleischstück  eine  der  im  §  18  Abs.  1  unter  I  A  aufgeführten
  Krankheiten  oder  der  begründete  Verdacht  einer  derselben  nachgewiesen  ist;

b)  das  einzelne  Packstück,  wenn  an  einem  Fleischstücke  Rotlauf  der  Schweine,
Septicämie,  Pyämie,  Texasfieber,  Ruhr  oder  der  begründete  Verdacht  einer  dieser
Krankheiten  nachgewiesen  ist;

I)  das  einzelne  Fleischstück,  wenn  in  demselben  Trichinen  oder  Finnen  nachgewiesen  sind;

d)  die  veränderten  Teile  bei  oberflächlicher  und  geringgradiger  Fäulnis  und  ähnlichen
Zersetzungsvorgängen,  Besetzung  mit  Insekten,  unerheblicher  Beschmutzung,  Durchsetzung
  von  Organen  mit  Schmarotzern,  die  durch  den  Fleischgenuss  auf  den
Menschen  nicht  übertragen  werden  können  (Leberegeln,  Hülsenwürmern  usw.);

wenn  die  Zahl  oder  Verteilung  dieser  Schmarotzer  deren  gründliche  Entfernung
  nicht  gestattet,  sind  die  ganzen  Organe  zu  vernichten,  andernfalls  sind
die  Schmarotzer  auszuschneiden  und  die  Organe  freizugeben.

II.  Von  der  Einfuhr  zurückzuweisen  ist  das  Fleisch,  soweit  es  nicht  nach  1  unschädlich
beseitigt  werden  muß,  und  zwar

A.  die  ganze  Sendung,

a)  wenn  sämtliche  daraus  entnommenen  Stichproben  (§  14  Abs.  3,  4)  bei
der  Prüfung  auf  die  Behandlung  mit  verbotenen  Stoffen  (8  5  Nr.  3,
5  14  Abs.  1  unter  b)  oder,  abgesehen  von  Därmen,  auf  die  Durchpökelung
  usw.  (§  3  Abs.  1,  2,  §  14  Abs.  1  unter  d)  wegen  desselben
Grundes  beanstandet  worden  sind;

b)  wenn  auch  nur  ein  Fleischstück  als  Hundefleisch  oder  als  Fleisch  von
Einhufern  (§  5  Nr.  2)  erkannt  ist;