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IV. Bei Schafen und Ziegen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an den
betreffenden Stellen:
1. auf dem Halse,
2. auf der Schulter,
3. auf dem Rücken,
4. auf der inneren Fläche des Hinterschenkels.
V. Statt der vorstehend unter Nr. II und IV vorgeschriebenen Kennzeichnung
genügt bei nichtenthäuteten Kälbern, Lämmern, Renntieren und Wildschweinen die
Stempelung in der Nähe des Schaufelknorpels und neben dem Nierenfett oder an
den Innenflächen der Hinterschenkel. ·
VI. Außerdem ist bei allen Tiergattungen auf jedem Eingeweidestücke noch mindestens
ein. Stempelabdruck anzubringen.
B. Zubereitetes Fleisch.
) Bei gepökeltem (gesalzenem), gekochtem oder sonst zubereitetem Fleische sind die
Stempelabdrücke an zwei Stellen jedes Fleischstücks und zwar bei Schinken und Speck tunlichst
auf der Schwarte anzubringen.
(2 Außen an dem Behälter (Kübel, Faß, Kiste u. dergl.) sind die Stempel gleichfalls
an zwei Stellen anzubringen. Bei Zzubereiteten Fetten und Därmen hat die Kennzeichnung
nur an den Behältern zu erfolgen.
uuschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches.
8 28.
(1) Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch höhere
Hitzegrade (Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen)
oder auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile. Die hierdurch gewonnenen
Erzeugnisse können technisch verwendet werden.
2) Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, erfolgt die Beseitiguug durch Vergraben
tunlichst an Stellen, welche von Tieren nicht betreten werden und an welchen Viehfutter
oder Streu weder gewonnen noch aufbewahrt wird; trichinöses Fleisch ist stets nach Maßgabe
der Bestimmungen im Abs. 1 zu beseitigen, soweit nicht nach § 18 Abs. 1 unter
IB die Wiederausfuhr gestattet wird. Vor dem Vergraben ist das Fleisch mit tiefen
Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem, trockenen Sande zu bestreuen oder mit
Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha-Naphthylamin in fünfprozentiger
Lösung zu übergießen. Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche
des Fleisches von einer wenigstens 1 Meter starken Erdschicht bedeckt wird.