Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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IV.  Bei  Schafen  und  Ziegen,  erforderlichenfalls  nach  Lostrennung  der  Haut  an  den
betreffenden  Stellen:
1.  auf  dem  Halse,
2.  auf  der  Schulter,
3.  auf  dem  Rücken,
4.  auf  der  inneren  Fläche  des  Hinterschenkels.

V.  Statt  der  vorstehend  unter  Nr.  II  und  IV  vorgeschriebenen  Kennzeichnung
genügt  bei  nichtenthäuteten  Kälbern,  Lämmern,  Renntieren  und  Wildschweinen  die
Stempelung  in  der  Nähe  des  Schaufelknorpels  und  neben  dem  Nierenfett  oder  an
den  Innenflächen  der  Hinterschenkel.  ·

VI.  Außerdem  ist  bei  allen  Tiergattungen  auf  jedem  Eingeweidestücke  noch  mindestens
ein.  Stempelabdruck  anzubringen.

B.  Zubereitetes  Fleisch.

)  Bei  gepökeltem  (gesalzenem),  gekochtem  oder  sonst  zubereitetem  Fleische  sind  die
Stempelabdrücke  an  zwei  Stellen  jedes  Fleischstücks  und  zwar  bei  Schinken  und  Speck  tunlichst
  auf  der  Schwarte  anzubringen.

(2  Außen  an  dem  Behälter  (Kübel,  Faß,  Kiste  u.  dergl.)  sind  die  Stempel  gleichfalls
  an  zwei  Stellen  anzubringen.  Bei  Zzubereiteten  Fetten  und  Därmen  hat  die  Kennzeichnung
  nur  an  den  Behältern  zu  erfolgen.

uuschädliche  Beseitigung  des  beanstandeten  Fleisches.
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(1)  Die  unschädliche  Beseitigung  des  Fleisches  hat  zu  erfolgen  entweder  durch  höhere
Hitzegrade  (Kochen  oder  Dämpfen  bis  zum  Zerfall  der  Weichteile,  trockene  Destillation,  Verbrennen)
  oder  auf  chemischem  Wege  bis  zur  Auflösung  der  Weichteile.  Die  hierdurch  gewonnenen
  Erzeugnisse  können  technisch  verwendet  werden.

2)  Wo  ein  derartiges  Verfahren  untunlich  ist,  erfolgt  die  Beseitiguug  durch  Vergraben
tunlichst  an  Stellen,  welche  von  Tieren  nicht  betreten  werden  und  an  welchen  Viehfutter
oder  Streu  weder  gewonnen  noch  aufbewahrt  wird;  trichinöses  Fleisch  ist  stets  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  im  Abs.  1  zu  beseitigen,  soweit  nicht  nach  §  18  Abs.  1  unter
IB  die  Wiederausfuhr  gestattet  wird.  Vor  dem  Vergraben  ist  das  Fleisch  mit  tiefen
Einschnitten  zu  versehen  und  mit  Kalk  oder  feinem,  trockenen  Sande  zu  bestreuen  oder  mit
Teer,  rohen  Steinkohlenteerölen  (Karbolsäure,  Kresol)  oder  Alpha-Naphthylamin  in  fünfprozentiger
  Lösung  zu  übergießen.  Die  Gruben  sind  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche
des  Fleisches  von  einer  wenigstens  1  Meter  starken  Erdschicht  bedeckt  wird.