Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr. 17. 171 
Proben mit genauer Bezeichnung des Ortes, Datums und der Fundstelle zu versehen und 
dem zuständigen Tierarzte zur Prüfung zu übergeben. 
Enthalten die Präparate oder Proben nach Angabe des Trichinenschauers Trichinen, 
so hat der Tierarzt den Befund unverzüglich, nötigenfalls unter Entnahme neuer Proben, 
nachzuprüfen. « 
§8. 
Falls der Tierarzt die Untersuchung auf Finnen nicht bereits vorgenommen hat, sind 
von dem Trichinenschauer unmittelbar vor der Entnahme der Fleischproben beim einzelnen 
Fleischstücke die Oberfläche, beim ganzen Tierkörper die nach der Schlachtung und Zerlegung 
in Längshälften sowie nach Lösung der Liesen (Bauchfett) zutage tretenden Fleischteile, ins- 
besondere an den Hinterschenkeln, am Bauche, am Zwerchfell, an den Zwischenrippenmuskeln, 
am Nacken sowie das Herz, die Zunge und die Kehlkopfmuskeln auf das Vorhandensein 
von Finnen zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist dem Tierarzte mit- 
zuteilen. 
§ 9. 
Im allgemeinen dürfen von einem Trichinenschauer an einem Tage nicht mehr als 
20 Schweine, 20 halbe zubereitete Schweine, 40 Speck= oder 26 sonstige Fleischstücke 
untersucht werden. Ausnahmsweise dürfen jedoch an einem Tage bis zu 25 Schweine, 
25 halbe zubereitete Schweine, 50 Speck= oder 32 sonstige Fleischstücke untersucht werden. 
10. 
Von den Trichinenschauern sind Schaubücher nach beifolgendem Muster zu führen, in 
welche die Untersuchungen auf Trichinen und deren Ergebnisse einzutragen und durch die 
Unterschrift des Beschauers zu beglaubigen sind. 
Wo das Bedürfnis besteht, können für frisches und zubereitetes Fleisch besondere 
Schaubücher geführt werden. 
Die Schaubücher sind für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; die abgeschlossenen sind 
zehn Jahre lang aufzubewahren.