Nr. 17. 173
Aulage c.
Anweisung
für
die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett
sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette und für die Beurteilung der Gleichartigkeit
der Sendungen.
A. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch,
ausgenommen zubereitete Fette.
(Vgl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.)
Die Probenentnahme geschieht, soweit angängig, durch den mit der Untersuchung betrauten
Chemiker, sonst durch den als Beschauer bestellten approbierten Tierarzt.
I. Die Auswahl der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen:
1. Bei frischem Fleische (§ 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D):
Es ist von jedem verdächtigen Tierkörper eine Durchschnittsprobe in der
Weise zu entnehmen, daß an mehreren (etwa 3 bis 5) Stellen Proben im Gesamtgewichte
von etwa 500 g abgetrennt werden. Die einzelnen Proben sind
möglichst der Außenseite in Form dicker Muskelstücke an saftigen Stellen des
Tierkörpers zu entnehmen.
2. Bei zubereitetem Fleische:
a) Zur Feststellung, ob dem Verbote des §5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen I)
zuwider Pferdefleisch unter falscher Bezeichnung einzuführen versucht wird, ist
aus dem verdächtigen Fleischstück eine Durchschnittsprobe im Gesamtgewichte von
500 8g zu entnehmen, wobei möglichst Stellen mit fetthaltigem Bindegewebe
auszusuchen sind.
b) Zur Untersuchung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen
D verbotenen Stoffe behandelt worden ist, sind die Proben
nach folgenden Grundsätzen zu entnehmen: