Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  17.  173
Aulage  c.

Anweisung
für

die  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fleisch  einschließlich  Fett
sowie  für  die  Vorprüfung  zubereiteter  Fette  und  für  die  Beurteilung  der  Gleichartigkeit
  der  Sendungen.

A.  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fleisch,
ausgenommen  zubereitete  Fette.
(Vgl.  §§  11  bis  14  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

Die  Probenentnahme  geschieht,  soweit  angängig,  durch  den  mit  der  Untersuchung  betrauten
  Chemiker,  sonst  durch  den  als  Beschauer  bestellten  approbierten  Tierarzt.
I.  Die  Auswahl  der  Proben  geschieht  nach  folgenden  Grundsätzen:
1.  Bei  frischem  Fleische  (§  13  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D):
Es  ist  von  jedem  verdächtigen  Tierkörper  eine  Durchschnittsprobe  in  der

Weise  zu  entnehmen,  daß  an  mehreren  (etwa  3  bis  5)  Stellen  Proben  im  Gesamtgewichte
  von  etwa  500  g  abgetrennt  werden.  Die  einzelnen  Proben  sind
möglichst  der  Außenseite  in  Form  dicker  Muskelstücke  an  saftigen  Stellen  des
Tierkörpers  zu  entnehmen.

2.  Bei  zubereitetem  Fleische:

a)  Zur  Feststellung,  ob  dem  Verbote  des  §5  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen  I)
zuwider  Pferdefleisch  unter  falscher  Bezeichnung  einzuführen  versucht  wird,  ist
aus  dem  verdächtigen  Fleischstück  eine  Durchschnittsprobe  im  Gesamtgewichte  von
500  8g  zu  entnehmen,  wobei  möglichst  Stellen  mit  fetthaltigem  Bindegewebe
auszusuchen  sind.

b)  Zur  Untersuchung,  ob  das  Fleisch  mit  einem  der  im  §  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen
  D  verbotenen  Stoffe  behandelt  worden  ist,  sind  die  Proben
nach  folgenden  Grundsätzen  zu  entnehmen: