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zu a) auch bei der Wiederanstellung als Beamter der Militärverwaltung,
zu b) bei Eintritt außerhalb des Reichsdienstes und des Militärverwaltungsdienstes
in eine der in § 57 Nr. 2 bezeichneten Stellen.
3. An Stelle des Bundesrats (§ 52) und der Reichsbehörden (§ 69) tritt das Kriegs-
ministerium.
Dieses Gesetz tritt mit der Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft.
Gegeben zu München, den 24. März 1908.
Luitpold,
Prinz von Sayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Krhr. v. Podewils. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfaff. Frhr. v. Lorn. v. Srettreich.
J. V
Staatsrat Dr. v. Henle.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungsrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.