Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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zu  a)  auch  bei  der  Wiederanstellung  als  Beamter  der  Militärverwaltung,
zu  b)  bei  Eintritt  außerhalb  des  Reichsdienstes  und  des  Militärverwaltungsdienstes
in  eine  der  in  §  57  Nr.  2  bezeichneten  Stellen.
3.  An  Stelle  des  Bundesrats  (§  52)  und  der  Reichsbehörden  (§  69)  tritt  das  Kriegsministerium.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  der  Wirkung  vom  1.  April  1907  in  Kraft.

Gegeben  zu  München,  den  24.  März  1908.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Krhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.  Frhr.  v.  Lorn.  v.  Srettreich.
J.  V

Staatsrat  Dr.  v.  Henle.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.