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2. Die Anzeigepflicht tritt ohne Rücksicht auf die beabsichtigte Verwendung des Grund-
stücks ein. Die Anzeige kann mit dem Gesuche um Erteilung der nach Art. 42b erforder-
lichen Genehmigung verbunden werden.
3. Der Begriff des gewerbsmäßigen Güterhändlers wird in dem Gesetze nicht aus-
drücklich bestimmt, ist jedoch nach der Absicht des Gesetzgebers der gleiche wie in Art. 19
des Grundentlastungsgesetzes vom 2. Februar 1898 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 19);
beim Vollzug des Gesetzes kann deshalb die zu Art. 19 a. a. O. ergangene Rechtsprechung
herangezogen werden.
· II. Zu 8 1, Art 42b.
1. Der Art. 42 b erweitert das bisher nur bei Schutzwaldungen bestehende Erforder-
nis der forstpolizeilichen Genehmigung auf Abholzungen und der Abholzung in der Wirkung
gleichkommende Lichthauungen, die vom Güterhändler oder von demjenigen, als dessen Vertreter
der Güterhändler den Wald erworben hat, oder von demjenigen vorgenommen werden, an
welchen der Güterhändler sei es im eigenen Namen oder als Vertreter eines Anderen den
Wald veräußert hat. ·
Kahle Abholzungen kommen sehr häufig bei Gutszertrümmerungen vor und zwar meist
für die Zwecke der Güterhändler selbst oder gewerblicher Unternehmungen, wie z. B. Säge-
werke, Schleifholz= und Cellulosefabriken, die Waldteile mit oder ohne den Boden von den
Händlern erwerben und den Holzbestand ohne Rücksicht auf das Alter oder den noch im
Steigen begriffenen Massen= oder Wertzuwachs verwerten. Die Polizeibehörden und die mit
dem Forstschutz betrauten Organe (Art. 115) haben deshalb diesen Vorgängen besondere Auf-
merksamkeit zu widmen.
2. Die Pflicht zur Erholung forstpolizeilicher Genehmigung ist zeitlich unbeschränkt;
dies gilt insbesondere auch von dem Besitznachfolger des Güterhändlers oder des von dem
Güterhändler Vertretenen.
3. Die Genehmigung ist nur für die Abholzung, d. i. den kahlen Abtrieb, und für
die diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung, vorgeschrieben. Eine solche Licht-
hauung liegt dann vor, wenn der Hauptbestand ganz oder in einem Maße beseitigt wird,
daß die zurückbleibende Bestockung für eine natürliche Wiederverjüngung des Waldes nicht
mehr ausreicht, diese vielmehr auf künstlichem Wege bewerkstelligt werden muß.
4. Das Gesuch um Genehmigung, das Angaben über Steuergemeinde, Plannummer
und Umfang des Grundstücks, über Benützungsart und Eigentumsverhältnisse an den an-
grenzenden Grundstücken, endlich über Art und Umfang der beabsichtigten Nutzung zu ent-
halten hat, ist bei der gemäß Art. 42 a zuständigen Distriktsverwaltungsbehörde einzureichen.
Diese hat von dem Gesuch die Ortspolizeibehörde und die angrenzenden Waldbesitzer zur
Abgabe von Einwendungen insbesondere über die Richtigkeit der Grenzen zu verständigen.