Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Das Gesuch ist sodann nebst den eingelangten Einwendungen an das Forstamt zur gut— 
achtlichen Außerung zu leiten. 
Das Forstamt hat, wenn es dies für erforderlich erachtet, zur Aufklärung der Ver- 
hältnisse die beteiligten Grundbesitzer zu einer Tagfahrt einzuladen. 
5. Erweisen sich die Grenzen des Waldgrundstücks als strittig und einigen sich die Be- 
teiligten nicht über die vom Gesuchsteller vorzunehmende Nutzung, so ist die Genehmigung bis 
zur Feststellung der Grenzen auszusetzen, soweit die strittige Fläche durch die beabsichtigte Nutzung 
berührt wird. Das Genehmigungsgesuch ist jedoch zu bescheiden, falls der Widersprechende 
nicht binnen zu bestimmender Frist den Rechtsweg zur Festsetzung der Grenzen beschreitet. 
6. Wird mit dem Genehmigungsgesuch ein Antrag auf Rodungserlaubnis gemäß 
Art. 34 des Forstgesetzes verbunden, so ist über diesen Antrag in der Regel vorweg und 
gesondert zu befinden, da mit der Rodungserlaubnis die Genehmigungspflicht entfällt. 
7. Die Genehmigung ist zu versagen: 
a) gemäß Art. 39 des Forstgesetzes, wenn eine Schutzwaldung in Frage steht, 
b) wenn die Wiederaufforstung oder hinreichende Wiederbestockung nicht gesichert ist, 
c) in der Regel, wenn in einem Jungholzbestand des Hachwaldbetriebes nicht min- 
destens 75 vom Hundert der Stämme in Brusthöhe 12 cm und mehr Stärke besitzen. 
8. Die Feststellung, ob die erforderliche Mehrzahl der Stämme in Brusthöhe 12 cm 
und stärker ist, hat durch sachverständige Erhebungen, insbesondere durch Aufnahme von 
Probeflächen zu geschehen. 
9. Unter die Beschränkung der Ziffer 7 Buchstabe c fallen nicht die Bestände des 
Nieder= oder Mittelwaldbetriebes (Ausschlagwaldungen). 
Ausnahmen von der Regel sind nur für solche Junghölzer des Hochwaldbetriebes zu 
gewähren, deren Abholzung wegen Beschädigungen durch Insekten, Schneedruck, Hagelschlag, 
Feuerschaden und ähnlichen Gründen, oder wegen sehr geringer Wuchsleistung oder zum 
Zweck der Anderung der Holzart forstwirtschaftlich geboten ist. 
10. Die Genehmigung zur Abholzung oder Lichthauung setzt voraus, daß die Wieder- 
aufforstung ohne Zweifel gesichert ist. Die etwa aufzuerlegenden besonderen Bedingungen 
haben deshalb ausschließlich der Erhaltung des Waldes zu dienen. Als Beispiele sind die 
Auflage der Verwendung bestimmter Holzarten, einer Frist für die Wiederaufforstung, des 
Maßes der zulässigen räumlichen Ausdehnung des Schlages, von Vorkehrungen zur Ver- 
hütung von Waldabschwendungen im Sinne des Art. 41 zu nennen; die Bestimmung des 
zulässigen Maßes der Lichthauung wird in Betracht kommen, wenn die beabsichtigte Hieb- 
führung durch übergroße räumliche Ausdehnung des Schlages z. B. auf steilen Hängen und 
steinigem Boden in sonnseitiger Lage die künftige Wiederbestockung gefährden würde. 
11. Für die Kosten der Wiederaufforstung ist Sicherheit zu verlangen.