Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

 

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rseh  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

Nr.  24.

München,  den  10.  April  1908.

 

Inhalt#:

Bekanntmachung  vom  6.  April  1908,  Anderung  der  Oberpolizeilichen  Vorschriften  über  den  Radfahrverkehr
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  1.  April  1908,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

Nr.  8862.
Bekanntmachung,  Anderung  der  Oberpolizeilichen  Vorschriften  über  den  Radfahrverkehr  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  einer  zwischen  den  Bundesregierungen  getroffenen  Vereinbarung  werden
die  Oberpolizeilichen  Vorschriften  über  den  Radfahrverkehr  vom  29.  September  1907
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  731)  dahin  abgeändert,  daß  in  §  6  Abs.  4  hinter  dem
Worte  „Radlaufglocken“  folgende  Worte  eingeschaltet  werden:
„sofern  sie  dergestalt  in  Verbindung  mit  der  Hemmvorrichtung  stehen,  daß  sie
ertönen,  wenn  und  solange  diese  in  Anwendung  gebracht  wird“.

München,  den  6.  April  1908.
v.  Breitreich.