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rseh und Verordnungsfür
das
Königreich Bayern.
Nr. 24.
München, den 10. April 1908.
Inhalt#:
Bekanntmachung vom 6. April 1908, Anderung der Oberpolizeilichen Vorschriften über den Radfahrverkehr
betreffend. — Bekanntmachung vom 1. April 1908, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber
betreffend. — Hofdienst-Nachrichten. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches.
Nr. 8862.
Bekanntmachung, Anderung der Oberpolizeilichen Vorschriften über den Radfahrverkehr betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund einer zwischen den Bundesregierungen getroffenen Vereinbarung werden
die Oberpolizeilichen Vorschriften über den Radfahrverkehr vom 29. September 1907
(Gesetz= und Verordnungsblatt S. 731) dahin abgeändert, daß in § 6 Abs. 4 hinter dem
Worte „Radlaufglocken“ folgende Worte eingeschaltet werden:
„sofern sie dergestalt in Verbindung mit der Hemmvorrichtung stehen, daß sie
ertönen, wenn und solange diese in Anwendung gebracht wird“.
München, den 6. April 1908.
v. Breitreich.