Nr. 37. 327
Bekanntmachung, die technische Einheit im Eisenbahnwesen betreffend.
4 Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Nachstehend werden die zwischen dem Deutschen Reiche, Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Osterreich,
Ungarn, Rumänien, Rußland, Schweden, der Schweiz und Serbien vereinbarten neuen
Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen veröffeutlicht.
Auf den bayerischen Staats= und Privatbahnen treten diese Bestimmungen ab
1. Juli 1908 an Stelle der bisherigen Bestimmungen (Gesetz= und Verordnungsblatt 1887
S. 185) in Kraft.
München, den 25. Juni 1908.
v. Frauendorfer.
Bestimmungen über die technische Einheit im GEisenbahnwesen.
Artikel I.
Spurweite.
Größtes # Kleinstes
Maß in Millimeter.
l
Gegenstände
Die Spurweite der Bahngleise, zwischen den inneren
Kanten der Schienenköpfe gemessen, soll bei neu zu legenden oder
umzubauenden Gleisen
auf geraden Strecken nicht unter . — 1 435
betragen
und in Krümmungen, einschließlich der Spurerweiterung,
das Maß von . 1470 —
nicht überschreiten.
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