Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  37.  327

Bekanntmachung,  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen  betreffend.
4  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  werden  die  zwischen  dem  Deutschen  Reiche,  Belgien,  Bulgarien,  Dänemark,
Frankreich,  Griechenland,  Italien,  Luxemburg,  den  Niederlanden,  Norwegen,  Osterreich,
Ungarn,  Rumänien,  Rußland,  Schweden,  der  Schweiz  und  Serbien  vereinbarten  neuen
Bestimmungen  über  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen  veröffeutlicht.

Auf  den  bayerischen  Staats=  und  Privatbahnen  treten  diese  Bestimmungen  ab
1.  Juli  1908  an  Stelle  der  bisherigen  Bestimmungen  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1887
S.  185)  in  Kraft.

München,  den  25.  Juni  1908.

v.  Frauendorfer.

Bestimmungen  über  die  technische  Einheit  im  GEisenbahnwesen.

Artikel  I.

Spurweite.

 

Größtes  #  Kleinstes
Maß  in  Millimeter.
l

Gegenstände

 

Die  Spurweite  der  Bahngleise,  zwischen  den  inneren
Kanten  der  Schienenköpfe  gemessen,  soll  bei  neu  zu  legenden  oder
umzubauenden  Gleisen

auf  geraden  Strecken  nicht  unter  .  —  1  435
betragen
und  in  Krümmungen,  einschließlich  der  Spurerweiterung,
das  Maß  von  .  1470  —

nicht  überschreiten.

 

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